OGH 8 ObA 109/20t
Worum es ging: Muss das Berufungsgericht die Beweise neu würdigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Ein Mitglied der Geschäftsleitung muss den von ihm verursachten Schaden auch dann ersetzen, wenn ihm nur ein leichter Fehler unterlaufen ist. Es haftet aber nicht schon für den bloßen Misserfolg.
Die Haftung des Geschäftsführers ist eine Verantwortung aus seiner Stellung als Organ der Gesellschaft. Für den bloßen Misserfolg haftet er nicht, denn das unternehmerische Risiko trägt die Gesellschaft.
Ja, in aller Regel. Verletzt ein Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, so handelt er damit nicht nur rechtswidrig. Diese Verletzung begründet gewöhnlich zugleich sein Verschulden.
Ja. Wird ein Geschäftsführer auf Ersatz in Anspruch genommen, muss er selbst nachweisen, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat. Er kann auch nachweisen, dass der Schaden auch bei aller Sorgfalt entstanden wäre. Dass sein Verhalten den Schaden verursacht hat, muss dagegen die klagende Seite beweisen.
Der Veranstalter muss für die Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern sorgen. Liegt es nahe, dass von der Veranstaltung Gefahren für andere ausgehen, muss er im zumutbaren Rahmen angemessene Maßnahmen treffen. Welche das sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
Gibt das Berufungsgericht die Feststellungen der ersten Instanz falsch wieder, ist das ein Fehler. Das Höchstgericht bereinigt ihn, indem es die tatsächlich getroffenen Feststellungen selbst rechtlich beurteilt.
Welche Sorgfalt ein Geschäftsführer schuldet, richtet sich nach den Fähigkeiten und Kenntnissen, die man in der jeweiligen Branche und bei der Größe des Unternehmens üblicherweise erwarten kann. Diese Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Hier ging es um die Pflicht, einen selbst kassierten Geldbetrag sicher zu verwahren.
Ja. Verlangt die Gesellschaft Schadenersatz, muss der Geschäftsführer beweisen, dass sein Verhalten weder sachlich noch persönlich sorgfaltswidrig war. Die Gesellschaft muss den Schaden, den Zusammenhang mit dem Verhalten und die Pflichtverletzung beweisen, nicht aber das Verschulden. Zweifel, die seine Verantwortung bloß in Frage stellen, entlasten ihn nicht.
Ob eine Abschlussprüfung fachgerecht durchgeführt wurde, ist teils eine Tatsachenfrage und teils eine Rechtsfrage. Was von einem gewissenhaften Prüfer verlangt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ergibt sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Prüfung. Maßstab ist nicht die eigene Einschätzung des Prüfers, sondern der Standard, der aus objektiver Sicht geboten ist.
Nein, nicht allein deswegen. Unternehmerische Entscheidungen betreffen die Zukunft und beruhen auf Prognosen und Einschätzungen, die sich rechtlich nicht nachrechnen lassen; ihnen wohnt daher ein gewisses Risiko inne. Solche Entscheidungen trifft auch ein Stiftungsvorstand, wozu ebenso ein bewusstes Unterlassen zählen kann.
Wenn Sie ein Unternehmen oder eine Stiftung leiten, dürfen Sie sich bei Ihren Entscheidungen nicht von fremden Interessen leiten lassen. Sie müssen sich vorher ausreichend informieren, etwa durch ein nachvollziehbares Gutachten, und im guten Glauben handeln, dass die Entscheidung dem Wohl der Gesellschaft dient. Sind alle diese Punkte gemeinsam erfüllt, haften Sie für die Entscheidung nicht.
Es soll das Vermögen des Unternehmens sichern, die Abrechnung genau und verlässlich halten und die Geschäftspolitik unterstützen; es geht also um Sicherheit, Ordnung und Wirtschaftlichkeit. Üblich sind dafür Unterschriftenregelungen, Zugriffsbeschränkungen in der EDV, Arbeitsanweisungen und Kontrollen, die von Hand oder automatisch erfolgen, etwa Plausibilitätsprüfungen in der Buchhaltungssoftware. Dazu kommen Richtlinien für Standardabläufe samt Dokumentation und eine interne Revision, die regelmäßig prüft, ob das System wirkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Ried im Innkreis, 27.11.2019, 3 Cga 8/18m-93
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 29.07.2020, 12 Ra 42/20p-101
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Geschäftszahl
8ObA109/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F* GmbH, *, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei DI W* S*, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei M* G*, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 10.000.000 EUR sA (Revisionsinteresse), über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 2020, GZ 12 Ra 42/20p-101, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 27. November 2019, GZ 3 Cga 8/18m-93, bestätigt wurde. in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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