OGH 5 Ob 118/19t
Worum es ging: Haftet jemand auch dafür, dass er nichts getan hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Nichtstun ist für einen Schaden dann ursächlich, wenn eine bestimmte Handlung den Schaden verhindert hätte. Nur wenn das Eingreifen den Erfolg abgewendet hätte, besteht dieser Zusammenhang.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.
Wie weit Vorkehrungen gegen einen Schaden zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls, weil sich das allgemein nur in einem groben Rahmen sagen lässt. Maßgeblich sind die Anforderungen an denjenigen, der die Verfügungsgewalt hatte und die Gefahr daher beherrschen konnte.
Als Eigentümer können Sie sich von der Haftung befreien, wenn Sie alle Vorkehrungen getroffen haben, die vernünftigerweise nach den Umständen von Ihnen erwartet werden können. Diesen Nachweis müssen Sie selbst erbringen. Gelingt er, haften Sie nicht.
Vom Eigentümer eines Bauwerks können nur jene Schutzmaßnahmen verlangt werden, die vernünftigerweise von ihm zu erwarten sind. Maßstab dafür ist die Auffassung des Verkehrs, also das allgemein Übliche und Vernünftige.
Die Haftung des Gebäudebesitzers setzt voraus, dass die Absturzgefahr erkennbar oder zumindest voraussehbar war. War sie das nicht, kommt eine Haftung nicht in Betracht. Es kommt also darauf an, ob die Gefahr überhaupt zu bemerken war.
Besonders hohe Sorgfalt ist bei Gebäuden und Anlagen nötig, die von vielen Menschen betreten werden, die in den Straßenraum hineinragen oder die von ihrer Art her besonders anfällig für Wind und Wetter sind. Bei solchen Bauwerken werden strengere Anforderungen gestellt.
Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.
Ja. Verlangt die Gesellschaft Schadenersatz, muss der Geschäftsführer beweisen, dass sein Verhalten weder sachlich noch persönlich sorgfaltswidrig war. Die Gesellschaft muss den Schaden, den Zusammenhang mit dem Verhalten und die Pflichtverletzung beweisen, nicht aber das Verschulden. Zweifel, die seine Verantwortung bloß in Frage stellen, entlasten ihn nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.05.2019, 13 R 29/19h-61
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 10.107 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
5Ob118/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Jan Gruszkiewicz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, 2. DI A*****, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, 3. Dr. J*****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 242.451,30 EUR, Zahlung einer Rente (Streitwert 43.884 EUR) und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2019, GZ 13 R 29/19h-61, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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