Muss ich streuen, wenn der Gehsteig mir selbst gehört?
günstig für Fußgänger betrifft Hauseigentümer, Fußgänger, Anrainer, Hausverwaltungen
Ja. Die Pflicht, den Gehsteig zu räumen und zu streuen, trifft Sie auch dann, wenn der dem Fußgängerverkehr dienende Gehsteig auf Ihrem eigenen Grund liegt. Die gesetzliche Grenze von drei Metern steht dem nicht entgegen, weil der Abstand zur Liegenschaft dann null oder geringer ist.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 24.09.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Steht der Gehsteig - abweichend vom Normalfall - im Privateigentum, dann müssen die Worte „die entlang der Liegenschaft ... dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige" in § 93 Abs 1 StVO sinnvollerweise so ausgelegt werden, dass eine Streupflicht des Anrainers auch dann besteht, wenn der (dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienende) Gehsteig nicht „entlang" (im Sinne von „außerhalb der eigentumsrechtlichen Grundgrenze") der Liegenschaft verläuft. Die dort normierte 3-Meter-Grenze wird auch hier nicht überschritten, die Entfernung ist quasi Null oder negativ.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121974 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 148/18f, 24.09.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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