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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.09.2018 · Fall aus Vorarlberg

OGH 2 Ob 148/18f

Worum es ging: Haftet der Hausbesorger statt des Eigentümers für den ungeräumten Gehsteig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wenn der Eigentümer die Pflicht zum Reinigen und Streuen des Gehsteigs durch einen Vertrag auf jemand anderen überträgt, tritt dieser vollständig an seine Stelle – auch bei der Haftung gegenüber Geschädigten. Eine bloße interne Absprache, etwa zwischen Ehegatten, reicht dafür allein nicht aus.

Verantwortlich ist, wer die Kosten für Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und zugleich bestimmen kann, welche Maßnahmen gesetzt werden. Diese Person oder Stelle ist der Halter des Weges.

Ja. Wer als Liegenschaftseigentümer den Gehsteig säubern und streuen muss, gilt nicht als Halter des Weges und kann sich nicht auf das mildere Haftungsmaß berufen. Er haftet daher schon für leichte Fahrlässigkeit, und diese Pflicht besteht neben jener des Wegehalters.

Ja, beide kommen in Betracht. Gegenüber dem Halter des Weges gilt das mildere Haftungsmaß, gegenüber dem Anrainer nicht. Ist dieselbe Person beides, können Sie wählen, worauf Sie Ihren Anspruch stützen, und fehlt ein Anrainer, bleibt es beim milderen Maßstab.

Die Pflicht trifft die Anrainer, also die Eigentümer der an die Verkehrsfläche angrenzenden Liegenschaften, und nicht die Eigentümer der Verkehrsfläche selbst. Auf das Eigentum am Gehsteig kommt es dabei nicht an. Liegt der Gehsteig mehr als drei Meter von der Grundgrenze entfernt, trifft die Pflicht den Eigentümer der dazwischenliegenden Fläche.

Ja. Die Pflicht, den Gehsteig zu räumen und zu streuen, trifft Sie auch dann, wenn der dem Fußgängerverkehr dienende Gehsteig auf Ihrem eigenen Grund liegt. Die gesetzliche Grenze von drei Metern steht dem nicht entgegen, weil der Abstand zur Liegenschaft dann null oder geringer ist.

Nicht zwingend. Allein daraus, dass der Wegehalter die ganze Straße samt dem Ein-Meter-Streifen räumt und streut, folgt noch nicht, dass er Ihre Anrainerpflichten vertraglich übernommen hat. Er kann dabei auch nur seine eigenen Pflichten als Wegehalter erfüllen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319a ABGB § 482 ABGB § 483 ABGB § 867 StVO 1960 § 76 StVO 1960 § 93 ZPO § 510

Entscheidungstext

47 Absätze, 16.547 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2018

Geschäftszahl

2Ob148/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* W*, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei D* AG, *, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin Stadt *, vertreten durch Mag. Nadja Luger, Rechtsanwältin in Dornbirn, wegen 5.351 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 16. April 2018, GZ 1 R 79/18b-25, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 17. Jänner 2018, GZ 18 C 459/17i-17, infolge Berufung beider Parteien teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 551,88 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 91,98 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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