Übernimmt die Gemeinde meine Streupflicht, wenn sie räumt?
betrifft Anrainer, Hauseigentümer, Gemeinden, Fußgänger
Nicht zwingend. Allein daraus, dass der Wegehalter die ganze Straße samt dem Ein-Meter-Streifen räumt und streut, folgt noch nicht, dass er Ihre Anrainerpflichten vertraglich übernommen hat. Er kann dabei auch nur seine eigenen Pflichten als Wegehalter erfüllen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 16.12.2022 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Allein aus der Tatsache, dass ein Wegehalter die gesamte Straße (einschließlich des „Ein-Meter-Streifens“) räumt und streut, muss daher noch nicht zwingend darauf zu schließen sein, dass er die Anrainerpflichten vertraglich übernommen hat, kann er doch auch (nur) in Wahrnehmung seiner eigenen Pflichten nach § 1319a ABGB tätig sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Umgekehrter Fall – allein daraus, dass die Anrainer möglicherweise über den 1 m-Bereich hinaus Räumarbeiten durchgeführt haben, kann nicht geschlossen werden, dass sie damit auch die Wegehalterpflichten nach § 1319a ABGB schlüssig übernehmen wollten.OGH 8 Ob 122/22g, 16.12.2022
- Hier: Die Rechtsansicht, dass auf Grund einer dem Anrainer erteilten Auskunft „des Magistrats“ wonach der Anrainer sich um den Weg nicht kümmern müsse, der Anrainer die nachfolgende Räum- und Streutätigkeit der Gemeinde entlang seiner Liegenschaft als von den zuständigen Organen gebilligte Übernahme der ihm obliegenden Anrainerpflichten verstehen konnte, ist noch nicht unvertretbar.OGH 2 Ob 46/11w, 19.01.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127603 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 8 Ob 122/22g, 16.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 148/18f, 24.09.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- ABGB § 1319a
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 93
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