OGH 2 Ob 95/22t
Worum es ging: Bekomme ich Geld statt Wohnversorgung, wenn wir getrennt leben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Unterhalt in Form von Sachleistungen, etwa durch Deckung Ihres Wohnbedarfs, setzt voraus, dass Sie mit Ihrem Ehepartner noch einen gemeinsamen Haushalt führen. Ist die häusliche Gemeinschaft längst aufgehoben, steht Ihnen nur mehr Geldunterhalt zu. Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung Ihrer Wohnung leistet, werden aber angerechnet.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch rückständige Beträge verlangen, zählen diese Rückstände bei der Berechnung des Streitwerts nicht mit. Maßgeblich bleibt allein der Unterhalt für ein Jahr.
Zahlt der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kosten der Wohnungsbenützung, leistet er damit Naturalunterhalt. Diese Kosten werden nach Köpfen auf alle Personen aufgeteilt, die die Wohnung benützen und unterhaltsrechtlich mit ihm verbunden sind, und auf deren Unterhaltsansprüche angerechnet. Das gilt auch für die Prämien einer Haushaltsversicherung.
Nein, in der Regel nicht. Der Unterhaltspflichtige darf seine Kinder durch sein Verhalten nicht schlechter stellen; verlässt er die Wohnung, geht das zu seinen Lasten. Sein Kopf wird bei der Aufteilung der anzurechnenden Wohnkosten daher weiterhin mitgezählt.
Stellt Ihnen der Unterhaltspflichtige eine Wohnung zur Verfügung, wird nur der fiktive Mietwert als Sachleistung angerechnet, weil sich Ihr Bedarf durch die ersparten Wohnkosten verringert. Kreditrückzahlungen des Unterhaltspflichtigen werden nicht berücksichtigt. Er muss außerdem selbst vorbringen, dass und in welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 21.02.2022, 45 R 518/21s-162
Zitierte Paragrafen
ABGB § 91 ABGB § 92 ABGB § 94 EO § 382b EO § 393
Entscheidungstext
31 Absätze, 9.535 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.09.2022
Geschäftszahl
2Ob95/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch MMag. Dr. Michael Stelzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung (hier: einstweiliger Unterhalt), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei (Revisionsrekursinteresse: 7.339,68 EUR) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Februar 2022, GZ 45 R 518/21s-162, mit dem einem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. Oktober 2021, GZ 92 C 4/20y-146, Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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