OGH 4 Ob 85/16b
Worum es ging: Wie viel Unterhalt bekomme ich, wenn ich selbst verdiene?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie eigene Einkünfte, stehen Ihnen rund 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens beider Ehegatten zu, wovon Ihr eigenes Einkommen abgezogen wird. Sie erhalten also nur die Differenz als Ergänzung.
Als Orientierung gilt, dass dem schlechter verdienenden Ehegatten etwa 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens zustehen. Hat ein Ehegatte kein eigenes Einkommen, wird ihm etwa ein Drittel des Nettoeinkommens des anderen zugebilligt. Das sind Orientierungswerte und keine starren Grenzen.
Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.
Ausgaben des täglichen Lebens sind bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht abziehbar. Das gilt auch für Kredite, die Sie zur Bestreitung solcher Ausgaben aufgenommen haben, und für Wohnungskredite. Nur Kredite für unabwendbare außergewöhnliche Belastungen werden als abziehbar anerkannt.
Auch bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen des besserverdienenden Ehegatten werden der Berechnung 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens zugrunde gelegt. Dieser Prozentsatz berücksichtigt bereits den besonderen Arbeitseinsatz und die damit verbundenen Kosten. Eine Obergrenze wegen zu hoher Zahlungen gibt es beim Unterhalt Erwachsener nicht.
Nur zur Hälfte. Verlässt der unterhaltspflichtige Ehepartner die Ehewohnung ohne Grund und bleiben Sie dort allein zurück, wird er behandelt, als wäre er in der Wohnung geblieben. Von der Miete, die er allein zahlt, wird deshalb nur die Hälfte auf Ihren Geldunterhalt angerechnet.
Die ersparte Miete wird auch dann auf den Unterhalt angerechnet, wenn der Unterhaltspflichtige nur Miteigentümer der Wohnung ist. Dass der betreuende Elternteil den Kredit zurückzahlt und die Betriebskosten trägt, schließt die Anrechnung nicht grundsätzlich aus. Wie hoch angerechnet wird, hängt vom Einzelfall ab.
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch rückständige Beträge verlangen, zählen diese Rückstände bei der Berechnung des Streitwerts nicht mit. Maßgeblich bleibt allein der Unterhalt für ein Jahr.
Telefonkosten dürfen nicht zur Gänze abgezogen werden. Kosten privater Telefonate zählen zu den Ausgaben des täglichen Lebens und verringern die Grundlage für den Unterhalt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Melk, 25.05.2015, 4 C 1/13m-70
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Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Geschäftszahl
4Ob85/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** P*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloss und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei K***** P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner und andere Rechtsanwälte in Melk, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St.Pölten als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2015, GZ 23 R 370/15g-75, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Melk vom 25. Mai 2015, GZ 4 C 1/13m-70, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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