Kann ich etwas tun, wenn mein Rekurs zurückgewiesen wurde?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien, Rechtsmittelwerber
Ja, Sie können dagegen vorgehen. Seit 2024 gilt dieses Rechtsmittel aber als Revisionsrekurs: Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu klären ist. Bis dahin stand der Rechtssatz dafür, dass ein solches Rechtsmittel ohne diese zusätzliche Hürde zulässig ist.
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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher.
Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden:
OGH 4 Ob 3/24f, 25.06.2024 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.
Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 02.06.2026 (88 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Der Rekurs gegen einen die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ablehnenden Zurückweisungsbeschluß - hier wegen vermeintlicher Rechtsmittelverspätung - ist zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- StRsp ist nunmehr die Ansicht, dass das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Abs 1) – anfechtbar ist (vgl RS0044501).OGH 4 Ob 3/24f, 25.06.2024
- Hier: Bestätigung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses.OGH 4 Ob 501/90, 30.01.1990
- Wegen mangelnder Beschwer.OGH 2 Ob 667/84, 27.11.1984
- Weil die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen nicht zur Unterhaltsbemessung im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG gehört.OGH 2 Ob 557/84, 03.07.1984
- Hier: Liegt jedoch keine Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz aus formalen Gründen vor, weil das Rekursgericht die prozeßrechtliche Frage der weiteren Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung einer sachlichen Prüfung unterzog.OGH 2 Ob 142/83, 14.06.1983
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- Nichterledigung eines hinreichend deutlichen Eventualantrages durch das Rekursgericht.OGH 2 Ob 529/81, 06.10.1981
- Fehlen von Rechtsmittelgründen.OGH 5 Ob 745/80, 14.07.1981
- Wegen unklaren Anfechtungsumfanges.OGH 6 Ob 660/81, 17.06.1981
- Jedoch nur bei Beschwer. Keine Beschwer, wenn nur die Begründung bekämpft wird und in beiden Fällen der Spruch auf Zurückweisung lauten würde (- Verspätung anstelle der von der Partei für richtig gehaltenen Unzulässigkeit des Rechtsmittels -).OGH 4 Ob 328/81, 24.03.1981
- Unzulässigkeit gemäß § 397 a ZPO.OGH 4 Ob 162/80, 20.01.1981
- Fehlen der Mindesterfordernisse eines Rechtsmittels.OGH 6 Ob 566/80, 26.03.1980
- Zurückweisung als Bagatellsache.OGH 5 Ob 660/79, 11.09.1979
- Mangelnde BeschwerOGH 1 Ob 564/77, 04.05.1977
- Zurückweisung mangels Vorliegen einer erstinstanzlichen Entscheidung.OGH 1 Ob 794/76, 22.12.1976
- ErlagsverfahrenOGH 6 Ob 675/76, 14.10.1976
- RechtsschutzinteresseOGH 3 Ob 554/76, 27.04.1976
- § 192 ZPO Art 89 B-VG.OGH 4 Ob 35/75, 08.07.1975
- Zurückweisung mangels Anfechtbarkeit und mangels Beschwer.OGH 5 Ob 306/74, 18.02.1975
- Hier: RechtsmittelinteresseOGH 3 Ob 2/73, 30.01.1973
- Zurückweisung mangels Beschwer.OGH 7 Ob 49/72, 16.02.1972
- HandelsregisterverfahrenOGH 7 Ob 141/70, 16.06.1970
- Zurückweisung wegen mangelnder Rekurslegitimation.OGH 5 Ob 4/67, 19.01.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084853 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 88.
- OGH 3 Ob 90/26w, 02.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 3/24f, 25.06.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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