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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 49/18y

Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.

Wer eine Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer oder zur Unfallverhütung übertritt, handelt deswegen noch nicht grob schuldhaft. Ob ein grobes Verschulden vorliegt, ist gesondert zu beurteilen.

Für die Frage, ob eine Tätigkeit einem Betrieb zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob jemand persönlich oder wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist, dass die verunglückte Person in diesen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.

Wer in einem fremden Betrieb mithilft, ist nur dann eingegliedert, wenn er mit dem Einverständnis des Unternehmers handelt. Er muss außerdem zumindest bereit sein, den Weisungen des Unternehmers oder seines Vertreters zum Arbeitsablauf zu folgen. Ein bloßes Recht, Hinweise zu Sicherheitsfragen zu geben, genügt dafür nicht.

Der Sozialversicherungsträger kann seine Leistungen vom Dienstgeber innerhalb von drei Jahren zurückverlangen. Die Frist beginnt, sobald über die Leistungspflicht eine Entscheidung vorliegt, gegen die kein Rechtsmittel mehr möglich ist.

Entscheidend ist, ob die fremde Firma Ihnen gegenüber wirklich weisungsbefugt war, so wie es sonst nur ein Arbeitgeber ist. Leisten Sie dagegen nur Arbeit, die ohnehin in den Aufgabenbereich Ihres eigenen Betriebs fällt, bleiben Sie Ihrem eigenen Betrieb zugeordnet.

Für den Haftungsausschluss zählt nicht, ob ein Werkvertrag besteht, sondern ob der Auftraggeber im Aufgabenbereich des beauftragten Unternehmens tätig wird. Übernimmt er dort dessen Aufgaben, tritt er insoweit an dessen Stelle. Dass das nur kurz und in geringem Umfang geschieht, ändert daran nichts.

Ob ein Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht wurde, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Geprüft wird, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden.

Geschützt ist zunächst der Arbeitgeber, mit dem Sie ein Beschäftigungsverhältnis verbindet. Ebenso geschützt ist derjenige, in dessen Betrieb Sie eingegliedert sind, auch wenn Sie dort nicht angestellt sind.

Die Pflichten nach den Vorschriften über die Baustellenkoordination treffen grundsätzlich den Bauherrn. Er muss die nötigen Sicherheits- und Koordinationsmaßnahmen durchführen oder veranlassen. Daneben bleiben die Pflichten der Arbeitgeber bestehen, für Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 333 ASVG § 334 ASVG § 337 ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 52

Entscheidungstext

51 Absätze, 17.201 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Geschäftszahl

9ObA49/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Mag. Hannes Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1203 Wien, Webergasse 4, vertreten durch Milchram Ehm Mödlagl Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J***** Gesellschaft mbH, *****, und 2. F***** V*****, beide vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Michael Frick, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 27.285,77 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2018, GZ 7 Ra 8/18z-62, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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