Verliere ich mein Recht, wenn ich den Schatten lange hinnahm?
günstig für Beeinträchtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Hauseigentümer
Nein. Dass Sie den Entzug von Licht und Luft jahrelang unbeanstandet hingenommen haben, macht ihn noch nicht ortsüblich, denn vor dem 1. Juli 2004 konnten Sie sich dagegen gar nicht wehren. Wie lange der Zustand schon besteht, wird aber bei der Abwägung der Interessen berücksichtigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 27.02.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Durch den Umstand, dass der Beeinträchtigte die Einwirkung bereits über einen längeren Zeitraum unbeanstandet hingenommen hat, kann eine negative Immission noch nicht ortsüblich geworden sein, weil der Beeinträchtigte vor dem Inkrafttreten des § 364 Abs 3 ABGB am 1. 7. 2004 den Entzug von Licht und Luft durch Bäume und andere Pflanzen nicht abwehren konnte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umstand, dass ein bestimmter Zustand bereits seit längerer Zeit besteht, schließt zwar die Anwendung des § 364 Abs 3 ABGB nicht aus, ist aber im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 94/08d, 05.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122470 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 Ob 84/17v, 27.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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