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Muss ich genau angeben, wie viel Licht mir der Nachbar nimmt?

günstig für Kläger betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Kläger
Nicht in jedem Fall. Ihr Begehren muss den Entzug von Licht oder Luft nicht zwingend mit einem in der Natur jederzeit nachvollziehbaren Maß beziffern. Fehlt eine offensichtliche Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes, soll das Gericht im Urteil selbst näher bestimmen, welcher Entzug nicht mehr hinzunehmen ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 27.02.2018 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB setzt - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabwägung innerhalb der Grenzen des Begehrens näher determinieren.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121049 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Grenzstreit und Beweislast

Das müssen Sie als klagende Partei. Werfen Sie dem Nachbarn einen Eingriff in Ihr Grundstück vor, haben Sie den richtigen Grenzverlauf zu behaupten und zu beweisen. Lässt er sich nicht mehr feststellen, wird Ihre Klage abgewiesen. Sie sind dann auf das eigene Verfahren zur Grenzfestsetzung verwiesen.

günstig für Beklagter Bezifferung des Schadens

Sie müssen einen zahlenmäßig bestimmten Betrag fordern und Ihren Schaden ausreichend begründen. Auch wenn das Gericht die Höhe schätzen darf, dürfen Sie deren Ermittlung nicht einfach einem Sachverständigen überlassen. Ebenso muss ein Räumungsbegehren klar sagen, welche Räume geräumt werden sollen.

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