Äste und Wurzeln vom Nachbarbaum: was Sie dürfen
Nachbarrecht · Österreichisches Recht · Stand 26.10.2026
Kurz gesagt: Überhängende Äste und eindringende Wurzeln dürfen Sie auf Ihrer Seite bis zur Grundgrenze selbst entfernen, aber nur fachgerecht und schonend. Schneiden Sie unsachgemäß, kann der Eigentümer der Pflanze Schadenersatz verlangen. Dass der Nachbar das für Sie erledigt, können Sie grundsätzlich nicht verlangen. Ausnahmen hat der OGH etwa anerkannt: bei gezielt herübergepflanzten Gewächsen, bei erkennbaren Schäden, etwa an Ihrem Bauwerk, und bei Schatten, der das Ortsübliche überschreitet und unzumutbar ist.
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Darf mein Nachbar Bäume direkt an der Grenze haben?
Ja. Der OGH hat entschieden, dass ein Grundeigentümer grundsätzlich auch an der Grenze Bäume und Sträucher pflanzen darf. Ihm gehören auch die Wurzeln und Äste, die in oder über Ihren Grund wachsen. Das ist eine Eigentumsbeschränkung aus Rücksicht auf die Nachbarschaft.
Sie können daher nicht verlangen, dass er das Wachsen der Äste unterlässt. Auch die Entfernung des Baumes können Sie nicht verlangen.
Darf ich überhängende Äste und Wurzeln selbst entfernen?
Ja. Das Gesetz gibt Ihnen ein Selbsthilferecht. Es sieht vor: „Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen“ (§ 422 Abs 1 ABGB). Sie dürfen also nur auf Ihrer Seite der Grenze Äste und Wurzeln abschneiden.
Dabei müssen Sie fachgerecht vorgehen und die Pflanze möglichst schonen. Verletzen Sie diese Sorgfalt, kann der Eigentümer der Pflanze Schadenersatz verlangen. Lässt sich trotz schonender und fachgerechter Vorgangsweise nicht vermeiden, dass die Pflanze verletzt wird oder sogar abstirbt, ist die Selbsthilfe trotzdem nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Pflanze durch unsachgemäßes Schneiden unverhältnismäßig beeinträchtigt wurde. Das wird abgewogen: das Interesse des Eigentümers an einer unversehrten Pflanze gegen Ihr Interesse, den Überhang loszuwerden.
Das Selbsthilferecht steht nicht über anderen Vorschriften. Das Gesetz sieht vor: „Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt“ (§ 422 Abs 1 ABGB). Solche Vorschriften gelten also auch dann, wenn Sie den Überhang selbst entfernen.
Zum Rückschnitt hat der OGH außerdem festgehalten (RS0130854):
- Sie müssen nicht regelmäßig zurückschneiden. Den Zeitpunkt wählen Sie grundsätzlich selbst.
- Ihr Recht erlischt nicht, nur weil Sie es lange nicht genutzt haben.
- In einem Fall hat der OGH einen einmaligen Rückschnitt bis zur Grundgrenze erlaubt, obwohl fachgerecht sonst nur in kleinen Schritten über mehrere Jahre geschnitten werden könnte. Voraussetzung war, dass dadurch keine Gefahr entsteht, etwa für die Statik des Baumes.
- Anders kann es sein, wenn der Baumeigentümer angeboten hat, auf eigene Kosten zurückzuschneiden, und Sie das abgelehnt haben, oder wenn der Rückschnitt bis zur Grenze geradezu Rechtsmissbrauch wäre.
Wer zahlt den Rückschnitt? Das Gesetz sieht vor: „Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen“ (§ 422 Abs 2 ABGB). Für Sie heißt das: Die Kosten tragen grundsätzlich Sie. Ist Ihnen durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden oder droht er offenbar, muss der Eigentümer des Baumes die Hälfte ersetzen. Die Kostenregel beseitigt aber nicht die Rechtswidrigkeit von Eingriffen, etwa durch Wurzeln, die etwas beschädigen (dazu unten).
Wohin mit den abgeschnittenen Ästen?
Nicht über den Zaun. Das Selbsthilferecht gibt Ihnen nicht das Recht, abgeschnittene Äste auf das Grundstück des Baumes zurückzuwerfen.
Kann ich verlangen, dass der Nachbar selbst zurückschneidet?
Grundsätzlich nein. Über das Selbsthilferecht hinaus haben Sie keinen auf Ihr Eigentum gestützten Anspruch, dass der Eigentümer des Baumes den Überhang beseitigt.
Den Bewuchs durch einen Überhang müssen Sie wie die natürliche Umgebung hinnehmen. Das Gesetz gibt Ihnen nur das Recht, selbst Hand anzulegen, aber keine sonstigen Abwehransprüche und keinen Anspruch auf Beseitigung.
Seit der Gesetzesänderung 2004 gilt das aber nicht mehr ausnahmslos. Nach den Erläuterungen zum Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 sollen die Bestimmungen über den Überhang die Rechtsfragen rund um Bäume und Gewächse auf fremdem Grund nicht mehr ausschließlich regeln. Daneben hat der OGH Ansprüche bei erkennbaren Schäden durch Wurzeln und bei Schatten anerkannt (in den nächsten Abschnitten). Gar nicht unter diese Regel fallen gezielt herübergepflanzte Gewächse:
Wurde eine Pflanze gerade in der Absicht gesetzt, auf Ihrem Grund zu wachsen, oder ist das die zwangsläufige Folge der Anpflanzung, ist das kein natürlicher Überwuchs, den Sie hinnehmen müssen. Der OGH sieht darin einen Eingriff in Ihr Eigentum. Sie können verlangen, dass er unterlassen und beseitigt wird. Benützt eine solche Pflanze Ihre Mauer, ist das ohne Ihre Zustimmung oder ein anderes Recht dazu unter allen Umständen unzulässig.
Was gilt, wenn Wurzeln mein Haus beschädigen?
Beschädigen eindringende Wurzeln erkennbar ein Objekt, etwa Ihr Bauwerk, handelt der Eigentümer der Pflanze jedenfalls rechtswidrig. Dann kommen ein Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz für das beschädigte Objekt in Betracht.
Bloßes Herüberwachsenlassen von Wurzeln und Ästen kann dagegen in der Regel nicht untersagt werden. Eine Ausnahme gilt bei einer wesentlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung, die Sie nicht selbst leicht abstellen können.
Was kann ich gegen Schatten tun?
Der OGH hat entschieden: Das Recht auf Selbsthilfe schließt einen Anspruch gegen den Nachbarn nicht aus, wenn
- sein Bewuchs Ihnen mehr Licht oder Luft nimmt, als am Ort üblich ist,
- dadurch die Benützung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird,
- dieser Zustand unzumutbar ist und
- Sie ihm nicht leicht und einfach selbst abhelfen können.
Eine bloß wesentliche Beeinträchtigung genügt nicht, sie muss unzumutbar sein. Wo die Grenze liegt, lässt sich nicht allgemein sagen. Es kommt auf die Abwägung der Interessen im Einzelfall an. Dabei zählt auch, wie sich der Schattenwurf wegen der natürlichen Beschaffenheit des Geländes vorhersehbar entwickelt.
Für diese Abwägung gilt nach dem OGH (RS0121873):
- Maßstab ist ein vernünftiger Durchschnittsmensch, nicht Ihre persönliche Empfindlichkeit.
- Je näher die Beeinträchtigung an dem liegt, was am Ort üblich ist, desto weniger wird sie als unzumutbar angesehen.
- Ortsunüblichkeit und Unzumutbarkeit müssen beide vorliegen.
- Zu berücksichtigen sind Ausmaß und Lage der beschatteten Fläche und welche Nutzung Ihnen dadurch eingeschränkt wird oder verloren geht.
In einem entschiedenen Fall war eine 6 Meter hohe Thujenhecke zwischen Einfamilienhäusern keine unzumutbare Beeinträchtigung, obwohl sie am Ort unüblich war. In einem anderen Fall entschied der OGH: Wer ein Grundstück mit Gebäude mitten im Wald erwirbt, kann nicht die Beseitigung des Waldes fordern.
Haben Sie den Schatten lange Zeit hingenommen? Dadurch ist er noch nicht ortsüblich geworden. Denn vor dem 1. Juli 2004 konnten Sie sich gegen den Entzug von Licht und Luft durch Bäume gar nicht wehren. Wie lange der Zustand schon besteht, fließt aber in die Abwägung ein.
Muss ich vor einer Klage etwas versuchen?
Bei einer Klage wegen Entzugs von Licht oder Luft durch Bäume und andere Pflanzen ja. Klagen können Sie erst, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, bei Gericht ein Antrag auf einen Vergleichsversuch gestellt oder eine Mediation begonnen wurde und seither drei Monate ohne gütliche Einigung vergangen sind. Für den Antrag sieht das Gesetz vor, ihn „bei dem Bezirksgerichte des Wohnsitzes des Gegners“ zu stellen (§ 433 Abs 1 ZPO). Ob der Nachbar vom Schlichtungsverfahren oder vom Antrag überhaupt erfahren hat, spielt keine Rolle.
Was das für Sie bedeutet
Es kommt auf den Fall an. Herüberwachsende Äste und Wurzeln müssen Sie grundsätzlich hinnehmen. Sie dürfen sie aber selbst, fachgerecht und schonend bis zur Grenze entfernen; für Schäden durch unsachgemäßes Schneiden haften Sie. Vom Nachbarn verlangen können Sie mehr nur in besonderen Fällen. Ausnahmen hat der OGH etwa anerkannt: bei gezielt herübergepflanzten Gewächsen, bei erkennbaren Schäden, etwa an Ihrem Bauwerk, und bei Schatten, der das Ortsübliche überschreitet, unzumutbar ist und dem Sie nicht leicht selbst abhelfen können. Ob ein solcher Fall vorliegt, beurteilen die Gerichte jeweils im Einzelfall.
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