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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 9 Ob 84/17v

Worum es ging: Ab wann gilt ein Urteil, das etwas verbietet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verurteilt ein Gericht jemanden nur dazu, etwas zu unterlassen, setzt es dafür keine Frist. Das Verbot gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird.

Wer neu hinzuzieht, muss sich grundsätzlich mit den im Gebiet vorherrschenden Einwirkungen abfinden; dort sind auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger. Bei gesundheitsschädlichen Einwirkungen besteht eine Duldungspflicht nur, wenn die Gesundheitsschädlichkeit für einen durchschnittlich sorgfältigen Käufer erkennbar war. War sie das, müssen Sie auch diese Einwirkung als ortsüblich dulden.

Nicht in jedem Fall. Ihr Begehren muss den Entzug von Licht oder Luft nicht zwingend mit einem in der Natur jederzeit nachvollziehbaren Maß beziffern. Fehlt eine offensichtliche Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes, soll das Gericht im Urteil selbst näher bestimmen, welcher Entzug nicht mehr hinzunehmen ist.

Dass der Entzug von Licht oder Luft wesentlich ist, genügt nicht; die Beeinträchtigung muss unzumutbar sein. Wo genau die Grenze liegt, lässt sich nicht allgemein sagen. Es kommt auf die Abwägung der Interessen im einzelnen Fall an.

Nein. Beurteilt wird nach dem Maßstab eines vernünftigen Durchschnittsmenschen und nicht nach Ihrer besonderen Empfindlichkeit. Je näher die Beeinträchtigung an dem liegt, was am Ort üblich ist, desto weniger ist sie unzumutbar. Zu berücksichtigen sind außerdem Ausmaß und Lage der beschatteten Fläche und welche Nutzung Ihnen dadurch verloren geht.

Nein. Dass Sie den Entzug von Licht und Luft jahrelang unbeanstandet hingenommen haben, macht ihn noch nicht ortsüblich, denn vor dem 1. Juli 2004 konnten Sie sich dagegen gar nicht wehren. Wie lange der Zustand schon besteht, wird aber bei der Abwägung der Interessen berücksichtigt.

Ja. Bei der Frage, ob der Lichtentzug unzumutbar ist, wird auch berücksichtigt, ob die Bäume und anderen Pflanzen zu einer Zeit gesetzt wurden, als eine solche gesetzliche Regelung noch nicht absehbar war. Dieser Umstand fließt in die Abwägung ein.

Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 6 ABGB § 364 EO § 7 ZPO § 226 ZPO § 405 ZPO § 43 ZPO § 54

Entscheidungstext

44 Absätze, 20.400 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

9Ob84/17v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* D*, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei A* R*, vertreten durch Mag. Gerhard Fetsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 8.720 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 28. September 2017, GZ 5 R 113/17z-78, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 5. Mai 2017, GZ 206 C 1921/12i-72, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:

„Die beklagte Partei ist schuldig, binnen sechs Monaten die von den an der Grundstücksgrenze des Grundstücks Nummer *, EZ * KG *, gepflanzten 70 Fichtenbäumen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht auf das Grundstück Nummer *, EZ * KG *, insoweit zu unterlassen, als mehr an Schatten verursacht wird, als wenn unmittelbar an der Grenze eine 2,5 Meter hohe Hecke stünde.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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