Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 154/25t
Worum es ging: Kann ich einen aufhebenden Beschluss ohne Zulassung bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, können Sie dagegen nichts mehr unternehmen. Das gilt auch dann, wenn es um eine besonders bedeutsame Rechtsfrage geht.
Sie selbst. Führen Sie die einzelnen Anfechtungsgründe nicht getrennt aus, obwohl das vorgesehen wäre, gehen alle daraus entstehenden Unklarheiten zu Ihren Lasten.
Nein, solange erkennbar bleibt, welche Ihrer Ausführungen zu welchem Anfechtungsgrund gehören. Bleibt das unklar, geht die Unklarheit allerdings zu Ihren Lasten.
Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.
Nein. Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, können Sie den Beschluss überhaupt nicht bekämpfen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist ausgeschlossen. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung hilft ebenfalls nicht.
Hat Ihnen der Oberste Gerichtshof nicht ausdrücklich freigestellt, auf das Rechtsmittel der Gegenseite zu antworten, gilt Ihre Antwort nicht als notwendig. Sie bekommen dafür keine Kosten ersetzt, auch wenn Sie sie eingebracht haben.
Gegen die Entscheidung, dass ein Beschluss vorläufig verbindlich oder vollstreckbar ist, gibt es kein Rechtsmittel. Sie können in Ihrem Rechtsmittel gegen den Beschluss selbst nur anregen, dass diese vorläufige Wirkung geändert wird. Ein förmlicher Antrag darauf wird zurückgewiesen.
Bringen Sie eine Beantwortung ein, bevor der Oberste Gerichtshof sie Ihnen freigestellt hat, steht Ihnen dafür kein Kostenersatz zu.
Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 19.03.2025, 7 Ps 187/15z-169
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 10.09.2025, 42 R 283/25s-179
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 43 AußStrG § 44 AußStrG § 62 AußStrG § 64 AußStrG § 71 AußStrG § 78
Entscheidungstext
40 Absätze, 8.427 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Geschäftszahl
8Ob154/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Personensorgesache des mj P*, geboren * 2015, in hauptsächlicher Betreuung der Mutter Mag. M*, diese vertreten durch die Scheer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Kontaktrechtes, über I. den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters R*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Eichgraben, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen
Wien als Rekursgericht vom 10. September 2025, GZ 42 R 283/25s-179, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 19. März 2025, GZ 7 Ps 187/15z-169, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, sowie II. den/das an den Obersten Gerichtshof gerichteten „Antrag/Ersuchen“ der Mutter nach § 44 AußStrG vom 20. November 2025 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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