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Darf ein vorläufiges Verbot etwas endgültig Unumkehrbares bewirken?

günstig für Antragsgegner betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer, Patient
Nein. Eine einstweilige Verfügung ist immer nur eine vorläufige Regelung und darf keine Lage schaffen, die sich später nicht mehr rückgängig machen lässt. Deshalb kann etwa ein Widerruf samt Veröffentlichung nicht vorläufig angeordnet werden. Ein bloß finanzieller Nachteil, der sich mit Geld ausgleichen lässt, steht der Verfügung dagegen nicht entgegen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. Das trifft auch auf den Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB zu. Sie ist als vorläufige Maßnahme unzulässig, weil sie endgültig wirkt und daher kein Sicherungsmittel gemäß §§ 382 ff EO.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005696 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsteller Andere Abwehrmöglichkeit statt einstweiliger Verfügung

Nicht ohne Weiteres. Dass Sie die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auch anders abwenden könnten, steht der einstweiligen Verfügung nur entgegen, wenn Ihnen diese Maßnahmen eher zuzumuten sind als dem Gegner die Befolgung der Verfügung. Es wird also abgewogen.

günstig für Antragsteller Gefährdung bei einstweiliger Verfügung

Nein. Es muss noch zu keinem Ausfall und zu keiner Schädigung gekommen sein. Es genügt die Möglichkeit, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, wenn der gegenwärtige Zustand aufrechtbleibt.

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