Darf ein vorläufiges Verbot etwas endgültig Unumkehrbares bewirken?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im Provisorialverfahren konnte über das Veröffentlichungsbegehren gar nicht entschieden werden.OGH 4 Ob 46/22a, 29.03.2022
- Hier: Behandlung mit bestimmtem Medikament.OGH 2 Ob 49/21a, 29.04.2021
- Im Sicherungsverfahren kommt ein Rückruf von Eingriffsgegenständen nicht in Betracht, weil ein abgewickelter Rückruf einen nicht rückführbaren Zustand schafft.OGH 4 Ob 141/16p, 21.02.2017
- Hier: Unterlassung der Zuleitung.OGH 4 Ob 197/11s, 17.01.2012
- Hier: Verpflichtung zur Annahme eines Angebots.OGH 16 Ok 6/10, 04.10.2010
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Auch bei einstweiligen Verfügungen nach § 381 Z 2 EO darf aber keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann.OGH 16 Ok 1/09, 25.03.2009
- Dient die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO, dann kann sie auch bewilligt werden, wenn sie sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel deckt.OGH 16 Ok 1/09, 25.03.2009
- Hier: Ausstrahlung einer Fernsehsendung zu einer bestimmten Sendezeit.OGH 1 Ob 136/08v, 11.08.2008
- Hier: Generalsanierung des Daches.OGH 5 Ob 211/05y, 24.01.2006
- Ein durch reduzierte Gewinnerzielung allenfalls entstehender Schade kann durch Geld ausgeglichen werden und macht die einstweilige Verfügung nicht unzulässig.OGH 4 Ob 213/03g, 16.12.2003
- Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO).OGH 4 Ob 233/99i, 19.10.1999
- Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO).OGH 4 Ob 234/99m, 19.10.1999
- Hier: Ersetzung der Zustimmungserklärung zu Einreichplänen im Baubewilligungsverfahren durch Gerichtsbeschluss - abgewiesen.OGH 9 Ob 149/98x, 10.06.1998
- Einen unumkehrbaren Zustand schafft auch ein Beschäftigungsverbot, wenn es dazu führen müsste, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird.OGH 4 Ob 90/95, 21.11.1995
- Hier: Zulassung von Werbespots über 10.000 Sendesekunden durch ORF.OGH 4 Ob 14/94, 08.03.1994
- Ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand wird nicht herbeigeführt, wenn die Beklagten die beanstandete Werbebroschüre nach einem Obsiegen im Hauptverfahren wieder drucken und verbreiten könnten.OGH 4 Ob 102/93, 21.09.1993
- Hier: Wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches.OGH 4 Ob 108/92, 23.02.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005696 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 22.
- OGH 2 Ob 49/21a, 29.04.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 215/18f, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
- EO § 382 · Sicherungsmittel
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht ohne Weiteres. Dass Sie die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auch anders abwenden könnten, steht der einstweiligen Verfügung nur entgegen, wenn Ihnen diese Maßnahmen eher zuzumuten sind als dem Gegner die Befolgung der Verfügung. Es wird also abgewogen.
Nein. Es muss noch zu keinem Ausfall und zu keiner Schädigung gekommen sein. Es genügt die Möglichkeit, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, wenn der gegenwärtige Zustand aufrechtbleibt.