Wie gehe ich gegen den Miteigentümer vor, der verwaltet?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Verwalter
Ansprüche gegen einen Miteigentümer, der zugleich die Verwaltung übernommen hat, sind Streitigkeiten zwischen Miteigentümern. Hängen sie unmittelbar mit Verwaltung und Benützung zusammen, etwa die Herausgabe von Unterlagen oder anteiliger Erträge, gehören sie ins Außerstreitverfahren. Schadenersatz wegen unbefugter Übernahme der Verwaltung müssen Sie dagegen mit Klage geltend machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 20.03.2019 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ansprüche der Miteigentümer gegen einen der ihren, der auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache übernommen hat, sind als Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern zu beurteilen, die als unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung zusammenhängend im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen.OGH 7 Ob 131/16i, 09.11.2016
- Das Begehren der Kläger betrifft ausschließlich eine Teilfläche, die zum Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten gehört, demnach allein dessen Nutzungsrecht unterliegt, und dient den Klägern als Anspruchsgrundlage auch eine Vereinbarung, nach welcher im Austauschverhältnis ein Benützungsrecht der Kläger an der Hoffläche des Beklagten gegen Zustimmung zu diesen Bauansuchen vereinbart war. Ein solches Begehren betrifft einerseits nicht die „Benützung der gemeinschaftlichen Sache“ iSd § 838a ABGB und es beruht andererseits auch auf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung nur zweier Wohnungseigentümer, die diese zu Leistung und Gegenleistung verpflichtet und daher nicht mehr als „gemeinschaftsrechtlich“ zu qualifizieren ist. Das Begehren der Klägerin ist somit im Streitverfahren zu beurteilen.OGH 5 Ob 186/13h, 27.11.2013
- Hier: Rückzahlung von anteiligen Bewirtschaftungskosten und Ersatz von Überzahlungen auf das Hausverwaltungskonto auf bereicherungsrechtlicher Grundlage. Das zur Begründung des Anspruchs auf Ersatz von Überzahlungen erstattete Vorbringen geht über bloß aus dem Miteigentumsverhältnis abzuleitende Ansprüche hinaus, weshalb kein gemäß § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren zu erledigender Anspruch vorliegt.OGH 4 Ob 91/13f, 27.08.2013
- Es hat auch dann beim außerstreitigen Verfahren zu bleiben, wenn ein solcher Anspruch allenfalls (auch) bereicherungsrechtlich begründet werden könnte.OGH 4 Ob 75/13b, 18.06.2013
- Darunter fallen insbesondere Ansprüche auf anteilige Herausgabe von Erträgen.OGH 4 Ob 75/13b, 18.06.2013
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- Hier: Ein Miteigentümer fordert von einem anderen Miteigentümer, der auch Verwalter der Liegenschaft ist, die Herausgabe von Verwaltungsunterlagen.OGH 7 Ob 204/07m, 12.12.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122986 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 233/18b, 20.03.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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