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Wie gehe ich gegen den Miteigentümer vor, der verwaltet?

günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Verwalter
Ansprüche gegen einen Miteigentümer, der zugleich die Verwaltung übernommen hat, sind Streitigkeiten zwischen Miteigentümern. Hängen sie unmittelbar mit Verwaltung und Benützung zusammen, etwa die Herausgabe von Unterlagen oder anteiliger Erträge, gehören sie ins Außerstreitverfahren. Schadenersatz wegen unbefugter Übernahme der Verwaltung müssen Sie dagegen mit Klage geltend machen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 20.03.2019 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Ansprüche der Miteigentümer gegen einen der ihren, der auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache übernommen hat, sind als Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern zu beurteilen, die als unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung zusammenhängend im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122986 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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