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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.03.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 233/18b

Worum es ging: Entscheidet das, was ich behaupte, über die Verfahrensart?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.

Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich das Haus befindet. Das gilt allgemein für gerichtliche Handlungen im Außerstreitverfahren, die Liegenschaften betreffen und auf einen eigenen Antrag hin vorzunehmen sind.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Dass eine Lehrmeinung die ständige Rechtsprechung ablehnt, macht ein Rechtsmittel an das Höchstgericht für sich allein noch nicht zulässig, wenn schon das Berufungsgericht dieser Lehrmeinung nicht gefolgt ist. Sie können sich aber auf diese Meinung stützen und ein außerordentliches Rechtsmittel erheben; schließt sich das Höchstgericht der Lehrmeinung an, lässt es das Rechtsmittel zu.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.

Es gelten die Regeln jener Verfahrensart, die die einleitende Partei gewählt hat. Danach richtet sich auch, ob und wie Sie eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen können.

Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren heraus, dass der streitige Weg nicht zulässig war, ist die Frage der richtigen Verfahrensart trotzdem zu klären. Wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, richtet sich nach der Verfahrensart, die der Einleitende gewählt hat. Auch die Kostenentscheidung folgt jenem Weg, den er in seinem Antrag gewählt und behauptet hat.

Alle außerstreitigen Gerichtshandlungen, die Liegenschaften betreffen und aufgrund eines eigenen Antrags vorzunehmen sind. Dazu gehören etwa ein Augenschein, ein Sachverständigenbefund, eine Inventur, eine Schätzung oder eine Versteigerung.

Ansprüche gegen einen Miteigentümer, der zugleich die Verwaltung übernommen hat, sind Streitigkeiten zwischen Miteigentümern. Hängen sie unmittelbar mit Verwaltung und Benützung zusammen, etwa die Herausgabe von Unterlagen oder anteiliger Erträge, gehören sie ins Außerstreitverfahren. Schadenersatz wegen unbefugter Übernahme der Verwaltung müssen Sie dagegen mit Klage geltend machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 838a AußStrG § 62 AußStrG § 68 AußStrG § 71 AußStrG § 78 JN § 117 JN § 40a JN § 44 JN § 55 JN § 81 JN § 83 JN § 84

Entscheidungstext

39 Absätze, 15.526 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Geschäftszahl

5Ob233/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers P* G*, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. P* G*, 2. E* R*, beide vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 1. Zahlung von 580,31 EUR sA, 2. Abberufung des Verwalters, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Oktober 2018, GZ 39 R 116/18z-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. März 2018, GZ 89 Nc 3/18b-2, über den Rekurs des Antragstellers teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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