Wie wehre ich mich gegen einen Miteigentümer, der sich einmischt?
betrifft Wohnungseigentümer, Verwalter
Setzt ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Verwaltungshandlungen, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, können Sie dagegen nicht im vereinfachten Antragsverfahren vorgehen. Die dafür vorgesehenen Bestimmungen betreffen nur die Pflichten und die Abberufung des bestellten Verwalters, nicht die Abwehr von Eingriffen durch Haussprecher oder Vertrauensleute.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Gegen einen Wohnungseigentümer, der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden. § 26 Abs 1 Z 5 und 7 WEG betreffen im Falle der Existenz eines bestellten Verwalters nur die Durchsetzung von dessen Pflichten bzw dessen Abberufung und nicht die Abwehr von unzulässigen Eingriffen in die Verwaltung durch sogenannte Haussprecher oder Hausvertrauensleute.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für den inhaltlich auf den Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 gestütztes Begehren ist ein solcher Wohnungseigentümer nicht passiv legitimiert.OGH 5 Ob 280/08z, 27.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107883 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 39/22d, 22.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/16f, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- WEG 2002 § 21 · Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
- WEG 2002 § 30 · Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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