In welchem Verfahren fordere ich Kosten vom anderen Miteigentümer?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Rechnet ein verwaltender Miteigentümer ab, ergibt sich daraus ein Anspruch auf den anteiligen Aufwand für die Lasten der gemeinsamen Liegenschaft gegen die anderen Miteigentümer. Über diesen Streit wird im vereinfachten Antragsverfahren entschieden, nicht mit einer gewöhnlichen Klage.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Der aus der Abrechnung des verwaltenden Miteigentümers resultierende Ersatzanspruch betreffend den anteiligen Aufwand der mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft unmittelbar zusammenhängenden Lasten gegenüber einem anderen Miteigentümer ist eine im Verfahren außer Streitsachen zu entscheidende Streitigkeit iSd § 838a ABGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen.OGH 7 Ob 131/16i, 09.11.2016
- Hier: Streitiges Verfahren; Zuhaltung einer Vereinbarung im Zusammenhang mit einem eingeräumten Aufgriffsrecht.OGH 7 Ob 189/14s, 26.11.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124971 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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