Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 107/25a

Worum es ging: Was muss der Nachbar tun, wenn er etwas unterlassen soll?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Unterlassungsurteil zum Schutz von Eigentum und Besitz verbietet nicht eine bestimmte Handlung, sondern einen bestimmten Erfolg. Tritt dieser Erfolg dennoch ein, kann der Verpflichtete gezwungen werden, ihn künftig zu verhindern. Wie er das macht, bleibt ihm überlassen.

Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.

Ein Problem liegt schon dann vor, wenn die Leute zwar zwei verschiedene Unternehmen erkennen, wegen der ähnlichen Bezeichnung aber wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen ihnen vermuten. Diese vermutete Verbindung muss so aussehen, dass ein Unternehmen auf Herstellung oder Vertrieb des anderen Einfluss hat.

Zwei Zeichen werden nicht schon deshalb verwechselt, weil sie denselben Wortstamm haben. Der gemeinsame Teil muss eigenständig hervortreten und für sich allein auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen. Beschreibt der gemeinsame Teil nur die Ware, scheidet eine Verwechslung von vornherein aus.

Bei Klagen wegen einer Schädigung, die nicht an einen Vertrag anknüpft, können Sie dort klagen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Damit ist sowohl der Ort gemeint, an dem der Schaden entstanden ist, als auch der Ort der Handlung. Dazu zählen auch Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs und wegen der Verletzung von Marken oder Urheberrechten.

Die Hauptaufgabe einer Marke ist es, dem Verbraucher die Herkunft einer Ware oder Leistung zu garantieren, damit er sie ohne Verwechslungsgefahr von anderen unterscheiden kann. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, werden nicht zwingend als Hinweis auf die Herkunft verstanden. Eine Verwechslungsgefahr entsteht nur, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird.

Zwei Zeichen gelten schon dann als gleich, wenn ihre Unterschiede insgesamt so gering sind, dass sie einem durchschnittlichen Verbraucher entgehen können. Auf kleine Abweichungen kommt es also nicht an.

Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn jemand ein bereits von einem anderen benutztes Zeichen registrieren lässt, um damit ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund sein. Es genügt, dass sie ein wesentliches Motiv war.

Wirbt jemand auf der Seite einer Suchmaschine mit einer ausländischen Länderendung und verwendet dabei ein Schlüsselwort, das Ihrer eingetragenen Marke entspricht, können Sie wählen. Sie können bei den Gerichten des Staates klagen, in dem die Marke eingetragen ist, oder dort, wo der Werbende niedergelassen ist.

Werbung im Internet verletzt eine Marke nicht schon deshalb, weil die Website in Österreich aufgerufen werden kann. Es braucht einen Bezug zum Inland, der über die bloße Abrufbarkeit hinausgeht.

Eine Marke ist nur schutzfähig, wenn sie Ihre Ware oder Leistung ohne Verwechslungsgefahr von jener anderer Anbieter unterscheidbar macht. Beschreibt das Zeichen bloß Beschaffenheit oder Bestimmung der Ware, sehen die Kunden darin keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Dann fehlt die Unterscheidungskraft und die Marke kann ihre Aufgabe nicht erfüllen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 43 EO § 387 EO § 393 UGB § 37

Entscheidungstext

94 Absätze, 38.785 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Geschäftszahl

4Ob107/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei *, Italien, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Veröffentlichung, Rechnungslegung und Zahlung sowie Auskunft, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2025, GZ 5 R 56/25d-16, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24. März 2025, GZ 10 Cg 88/24g-11, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die erstinstanzliche einstweilige Verfügung wiederhergestellt, sodass sie – unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils – wie folgt zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail