OGH 5 Ob 83/18v
Worum es ging: Gelten neben den Heizkostenregeln auch die allgemeinen Regeln?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die besonderen Regeln über die Aufteilung und Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten gehen anderen Regeln nur so weit vor, als sie dasselbe regeln. Daneben bleiben die allgemeinen Regeln des Zivilrechts anwendbar.
Nein. Von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage kann nur gesprochen werden, wenn die Räume die Wärme über eigene Einrichtungen oder Zuleitungen beziehen. Werden Räume ohne eigene Heizung bloß durch Tür- oder Maueröffnungen mitgewärmt, ist das keine Versorgung mit Wärme. Solche Räume dürfen daher nicht in die gemeinsame Abrechnungseinheit einbezogen werden.
Nein. Entscheidet der Oberste Gerichtshof im Verfahren außer Streitsachen in der Sache selbst, ist er nicht daran gebunden, Sie nicht schlechter zu stellen. Das Verbot der Verschlechterung gilt in diesem Fall nicht.
Das Gericht trägt dem Verwalter heute nicht mehr auf, die Abrechnung richtigzustellen. Es stellt selbst fest, welche einzelnen Positionen der Abrechnung unrichtig sind. Dieser Beschluss wird nicht vollstreckt, sondern klärt verbindlich eine Vorfrage.
Nein. War ein Heizkörper während des gesamten Abrechnungszeitraums abmontiert und haben die übrigen vorhandenen Heizkörper keinen Verbrauch angezeigt, darf für ihn kein Verbrauch hochgerechnet werden. Ein geschätzter Betrag darf Ihnen dafür also nicht verrechnet werden.
Ja. Entscheidend ist allein, dass die Wärme tatsächlich weitergegeben wird. Ob die zugrunde liegenden Verträge rechtswirksam sind, spielt keine Rolle. Mit der tatsächlichen Weitergabe treffen den Wärmeabgeber alle Pflichten des Heizkostenabrechnungsgesetzes.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 11.07.2017, 11 Msch 26/15i-28
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 11.01.2018, 4 R 201/17p-32
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 70 AußStrG § 78 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 30 WEG 2002 § 34
Entscheidungstext
45 Absätze, 15.510 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Geschäftszahl
5Ob83/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin I* GmbH, *, vertreten durch Köhler, Draskovits, Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 2. die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen Verwalterabrechnung (§ 20 Abs 3 WEG iVm § 30 Abs 1 Z 5 WEG und § 52 Abs 1 Z 3 und Z 6 WEG), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 11. Jänner 2018, GZ 4 R 201/17p-32, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 11. Juli 2017, GZ 11 Msch 26/15i-28, aufgehoben wurde, den
Beschluss und Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).