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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 155/25i

Worum es ging: Darf ich mit meinem Kind in eine andere Stadt ziehen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Übersiedlung das Wohl des Kindes gefährdet, entscheidet das Gericht nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine solche Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung, solange die Regeln des Pflegschaftsverfahrens eingehalten und das Wohl der Kinder beachtet wurden. Der Oberste Gerichtshof prüft sie dann nicht noch einmal.

Bei der Frage, ob ein Umzug ins Ausland zulässig ist, müssen auch die Staatsangehörigkeit des Kindes und seine Vertrautheit mit Sprache und Kultur des anderen Landes berücksichtigt werden. Bei einem älteren Kind können der Abbruch gewachsener Bindungen und ein starker kultureller Gegensatz dazu führen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen ist.

Es reicht nicht aus, allgemein darauf hinzuweisen, dass ein Staat der Kinderrechtskonvention beigetreten ist. Das Gericht muss die tatsächlichen Verhältnisse feststellen, die das Kind dort erwarten.

Nein. Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, können Sie den Beschluss überhaupt nicht bekämpfen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist ausgeschlossen. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung hilft ebenfalls nicht.

Ob ein Umzug in eine Stadt im Ausland das Kindeswohl gefährdet und deshalb eine Änderung der Obsorge rechtfertigt, hängt immer vom Einzelfall ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die das Höchstgericht aufgreift.

Gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Bringen Sie dennoch eines ein und richten es an ein anderes Gericht, weist es der Oberste Gerichtshof selbst und sofort zurück.

Für vorläufige Maßnahmen des Gerichts kommt es nicht mehr darauf an, dass das Wohl des Kindes akut gefährdet ist. Das Gericht kann solche Maßnahmen bereits zur Förderung des Kindeswohls treffen und nicht erst zur Abwehr einer Gefahr.

Für Unterstützungs- und Sicherungsmaßnahmen im Pflegschaftsverfahren genügt es, dass sie erforderlich sind; eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung. Das Gericht muss aber die Verhältnismäßigkeit wahren: Die Maßnahme muss geeignet sein, und der Eingriff in Ihr Privatleben darf dazu nicht außer Verhältnis stehen.

Wenn beide Elternteile gemeinsam für das Kind sorgen und in einer wichtigen Angelegenheit keine Einigung zustande kommt, kann jeder Elternteil das Gericht anrufen. Dafür ist es nicht nötig, dass das Kindeswohl gefährdet ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 162 ABGB § 181 AußStrG § 107 AußStrG § 162 AußStrG § 62 AußStrG § 64 AußStrG § 67 AußStrG § 71

Entscheidungstext

32 Absätze, 10.501 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Geschäftszahl

8Ob155/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen F* S*, geboren am * 2018, wohnhaft bei der Mutter Dipl.-Math. S* S*, vertreten durch die Allen & Obendorfer Rechtsanwältinnen OG in Wien, wegen Bestimmung des Aufenthalts (§ 162 Abs 2 ABGB), über den Revisionsrekurs des Vaters Dipl.-Ing. C* H*, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. September 2025, GZ 42 R 389/25d-153, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 25. Juni 2025, GZ 95 Ps 61/25k-142, zum Teil abgeändert und zum Teil aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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