OGH 8 Ob 128/19k
Worum es ging: Kann ich meinen Vereinsausschluss vor Gericht bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber erst am Ende des Weges. Entscheidungen eines Vereinsschiedsgerichts über Ihre privaten Rechte können die staatlichen Gerichte im selben Umfang überprüfen wie Entscheidungen anderer Vereinsorgane. Vorher müssen Sie allerdings alle im Vereinsstatut vorgesehenen vereinsinternen Instanzen ausschöpfen.
Ihr Verhältnis zum Verein ist privatrechtlich. Greift eine Entscheidung des Vereins in Ihre privaten Rechte ein, prüft das Gericht der Form und dem Inhalt nach, ob sie den Statuten und den zwingenden Gesetzen entspricht. Das gilt auch für Entscheidungen eines Vereinsschiedsgerichts und nicht nur beim Ausschluss.
Ja. Ob ein Ausschluss, eine Verwarnung oder eine Disziplinarstrafe des Vereins der Satzung entspricht, dürfen die ordentlichen Gerichte überprüfen. Vorher müssen Sie aber in der Regel die vereinsinterne Schlichtungsstelle anrufen; nur wenn Ihnen das nicht zumutbar ist, etwa weil dort kein faires Verfahren zu erwarten ist, können Sie sofort zu Gericht gehen.
Vereinsstatuten sind stärker an die Grundrechte gebunden, weil das einzelne Mitglied auf ihre Gestaltung kaum Einfluss hat. Eine Regelung über die Besetzung des Vereinsschiedsgerichts, die gegen ein faires Verfahren verstößt, ist nichtig. Das ist etwa der Fall, wenn der Obmann zwei Schiedsrichter bestimmt, die dann ihrerseits den Vorsitzenden wählen.
Wird das Hauptbegehren abgewiesen und nur dem Eventualbegehren stattgegeben, gelten immer die Regeln über die geteilten Kosten. Der volle Kostenersatz kommt dann in Betracht, wenn der Aufwand für das Hauptbegehren auch für das Eventualbegehren verwertbar war, die rechtliche Grundlage dieselbe war und Sie damit ungefähr denselben wirtschaftlichen Erfolg erreicht haben.
Ja, in bestimmten Fällen. Auch wenn ein Beschluss den Statuten entspricht und es einen vereinsinternen Instanzenzug gibt, kann das Gericht prüfen, ob grundlegende Verfahrensregeln missachtet wurden oder der Inhalt gesetz- oder sittenwidrig ist. Solche Beschlüsse sind dann als unwirksam festzustellen.
Ein Beschluss eines Vereinsorgans kann nicht nur wegen seines Inhalts, sondern auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb unwirksam sein. Das Gesetz beschränkt die Sittenwidrigkeit nicht auf den Inhalt.
Ja. Haben Sie eine verpflichtende Schlichtung vereinbart, genügt es nicht, die Schlichtungsstelle bloß anzurufen. Sie müssen auch an den Einigungsversuchen teilnehmen, alle vereinbarten Verfahrensschritte einhalten und die Entscheidung in zeitlich zumutbarem Umfang abwarten.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 28.09.2018, 27 Cg 49/17z-24
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.09.2019, 16 R 160/18v-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 228 ZPO § 43 ZPO § 508a ZPO § 54 ZPO § 64
Entscheidungstext
85 Absätze, 34.402 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Geschäftszahl
8Ob128/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** T*****, vertreten durch die Weinhäupl Edtbauer Tremel Anwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Österreichische Fußball-Bundesliga (Verein; ZVR-Zahl 328594132), 1130 Wien, Rotenberggasse 1, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2019, GZ 16 R 160/18v-34, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. September 2018, GZ 27 Cg 49/17z-24, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Abweisung des Hauptbegehrens bestätigt werden, werden hinsichtlich des Eventualbegehrens dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:
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