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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 67/24z

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn mein Ergänzungsantrag abgewiesen wurde?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel an das Höchstgericht ist ausnahmsweise auch bei bestätigenden Entscheidungen möglich, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Die bestätigte Abweisung eines Antrags, das Urteil zu ergänzen, ist kein solcher Fall. Ein weiteres Rechtsmittel ist daher ausgeschlossen.

Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.

Wird die Fortsetzung eines Verfahrens verweigert, ist das nur dann wie eine Zurückweisung der Klage zu behandeln, wenn Ihnen damit zugleich die Entscheidung in der Sache verweigert wird. Steht bereits fest, dass das Verfahren durch eine Entscheidung oder einen Vergleich beendet wurde, gelten die erleichterten Rechtsmittelmöglichkeiten nicht.

Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.

Ja. Die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung wird wie die Zurückweisung einer Klage aus formalen Gründen behandelt. Deshalb können Sie auch dann zum Obersten Gerichtshof gehen, wenn beide Vorinstanzen gleich entschieden haben, sofern die Wertgrenzen erreicht sind.

Wenn Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof von vornherein ausgeschlossen ist, muss schon das Gericht erster Instanz es zurückweisen. Es legt die Sache dann gar nicht erst nach oben vor.

Ein von vornherein unzulässiges Rechtsmittel darf nicht nur das Gericht erster Instanz zurückweisen. Auch jenes Gericht, dem die Sache zur Entscheidung vorgelegt wurde, kann das selbst tun.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 423 ZPO § 508 ZPO § 523 ZPO § 528

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.459 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.04.2024

Geschäftszahl

5Ob67/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, 2. J*, 3. P*, 4. M*, 5. J*, 6. G*, alle vertreten durch Dr. Lins & Dr. Öztürk Rechtsanwalts KG in Bludenz, gegen die beklagte Partei S* KG, *, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei M*, wegen Kosten, hier: Urteilsergänzung, über den (richtig:) Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. März 2014, GZ 11 R 21/24z-86, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Dezember 2023, GZ 8 Cg 27/19b-71, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs samt dem damit verbundenen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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