ZPO § 507
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Solange Zweifel offen bleiben, wird zu Ihren Gunsten angenommen, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Liegt aber ein amtlicher Zustellnachweis vor, gilt dieser zunächst als voller Beweis. Dann müssen Sie beweisen, dass die Angaben darin nicht stimmen.
Solange sich eine Verspätung nicht eindeutig aus dem Akt ergibt, gilt Ihr Rechtsmittel als rechtzeitig und muss inhaltlich behandelt werden. Bleiben nach Nachforschungen des Gerichts Zweifel, wirken diese zu Ihren Gunsten. Liegt allerdings schon eine amtliche Urkunde über die Zustellung vor, müssen Sie den Gegenbeweis führen.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.
Wenn Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof von vornherein ausgeschlossen ist, muss schon das Gericht erster Instanz es zurückweisen. Es legt die Sache dann gar nicht erst nach oben vor.
Ein von vornherein unzulässiges Rechtsmittel darf nicht nur das Gericht erster Instanz zurückweisen. Auch jenes Gericht, dem die Sache zur Entscheidung vorgelegt wurde, kann das selbst tun.
Gegen ein sogenanntes Nichturteil gibt es kein Rechtsmittel, eine Revision dagegen wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht muss über die Berufung neu verhandeln und entscheiden.
In der Beantwortung einer Revision können Sie nur den Anträgen der Gegenseite entgegentreten. Verlangen Sie darin selbst eine Änderung des Urteils zu Ihren Gunsten, wird dieser Antrag zurückgewiesen.
Ist ein Rechtsmittel von vornherein unzulässig, sieht das Verfahrensrecht keine Beantwortung dafür vor. Eine Antwort auf ein solches Rechtsmittel ist dem Gesetz daher fremd.
Wenn Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel nur Unzutreffendes vorbringen oder Ihrem eigenen Standpunkt widersprechen, bekommen Sie dafür keine Kosten zugesprochen.