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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.05.2024 · Fall aus Vorarlberg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 230/23v

Worum es ging: Was bedeutet es, wenn ich eine Pistenregel missachte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Verhaltensregeln für Skifahrer sind kein Gewohnheitsrecht und daher kein Gesetz. Sie fassen aber sachkundig zusammen, welche Sorgfalt beim alpinen Skilauf im Interesse aller Beteiligten zu beachten ist. Bei der Beurteilung Ihres Verhaltens fallen sie deshalb erheblich ins Gewicht.

Auf der Piste müssen Sie einen so großen Raum vor sich beobachten, dass Sie bei einer auftretenden Gefahr rechtzeitig ausweichen oder vor dem Hindernis anhalten können.

Auch beim Skifahren dürfen Sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen auf der Piste ordentlich und regelkonform verhalten. Sie müssen also nicht mit jedem denkbaren Fehlverhalten der übrigen Pistenbenützer rechnen.

Die bekannten Pistenregeln, etwa die FIS-Regeln, sind keine Gesetze. Sie fassen aber zusammen, welche Sorgfalt beim Skifahren üblich und geboten ist, und werden deshalb herangezogen, wenn zu beurteilen ist, ob jemand andere gefährdet hat.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Wer sich auf der Piste hangaufwärts bewegt, muss sich auch nach oben vergewissern, dass er das ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Das gilt auch bei Pistenkreuzungen. Wer sich entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewegt, überrascht andere und trifft deshalb besondere Sorgfaltspflichten.

Normalerweise wird davon ausgegangen, dass allen Parteien die Entscheidung des Berufungsgerichts schon zugestellt wurde. Wurde sie Ihnen versehentlich nicht zugestellt, beginnt Ihre Frist zur Beantwortung erst mit deren Zustellung, sofern Sie diese Zustellung unverzüglich urgiert haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 507 ZPO § 507a ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

39 Absätze, 11.758 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Geschäftszahl

5Ob230/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Dr. Schneider Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Bludenz, gegen die beklagte Partei G*, Deutschland, vertreten durch Mag. Thomas Meier, Mag. Martin Gürtler, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen 4.820 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 22. Juni 2023, GZ 3 R 118/23k-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 14. März 2023, GZ 2 C 174/22h-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Stellungnahme der klagenden Partei zur Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 11.12. 2023 wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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