Kann ich die Wegweisung bis zum Obersten Gerichtshof bekämpfen?
betrifft Gewaltopfer, Antragsgegner, Ehegatten, Rechtsmittelwerber
Ob ein bestimmtes Verhalten ausreicht, um jemandem das Verlassen der Wohnung aufzutragen, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Solche Fragen sind grundsätzlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt sinngemäß auch für § 382e EO.OGH 7 Ob 102/11t, 06.07.2011
- Dies gilt auch für die Frage, „ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht", vorliegt.OGH 7 Ob 237/07i, 16.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118857 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 7 Ob 152/25s, 25.09.2025, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382b · Schutz vor Gewalt in Wohnungen
- EO § 382e · Dauer
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 528
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