Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 152/25s
Worum es ging: Kann ich meine Berufung ergänzen, wenn das Urteil berichtigt wurde?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn das Gericht sein Urteil nachträglich berichtigt und dadurch für Sie unklar wird, wie Sie sich wehren sollen, dürfen Sie Ihre bereits eingebrachte Berufung durch einen weiteren Schriftsatz ergänzen. Beide Schriftsätze werden dann gemeinsam als ein Rechtsmittel behandelt.
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Nichtigkeitsgrund oder ein Verfahrenshindernis verneint, können Sie das nicht weiter bekämpfen. Die erweiterte Anfechtbarkeit im Sicherungsverfahren gilt nur für Entscheidungen in der Sache selbst, nicht für Entscheidungen über Formfragen.
Für den Schutz vor Gewalt in der Wohnung zählen Ausmaß, Häufigkeit und Schwere der Angriffe oder Drohungen, auch wenn sie schon länger zurückliegen. Bei Drohungen kommt es darauf an, ob sie ernst gemeint waren, so verstanden wurden und ob mit ihrer Umsetzung zu rechnen ist. Je schwerer und häufiger die Vorfälle waren, desto eher ist ein weiteres Zusammenleben unzumutbar; je leichter und länger zurückliegend sie sind, desto eher ist es zumutbar.
Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.
Ob ein bestimmtes Verhalten ausreicht, um jemandem das Verlassen der Wohnung aufzutragen, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Solche Fragen sind grundsätzlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.
Die übliche nervliche Belastung durch ein Scheidungsverfahren ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Eine Wegweisung darf nie eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des anderen sein. Nicht jedes Verhalten, das den normalen Umgangsformen widerspricht, macht das Zusammenleben aus subjektiver Sicht unzumutbar.
In der Regel nicht. Ob ein bestimmtes Verhalten den Auftrag rechtfertigt, die Wohnung zu verlassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sinngemäß gilt das auch für ein Verbot, sich bestimmten Orten oder Personen zu nähern.
Bei Gewalt in der Wohnung können Sie zwischen zwei Wegen wählen. Entweder Sie stützen sich auf den Schutz in der Wohnung und weisen ein dringendes Wohnbedürfnis nach, oder Sie beantragen den allgemeinen Gewaltschutz, bei dem das Gericht die Interessen beider Seiten abwägt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 07.08.2025, 20 R 167/25m-28
Zitierte Paragrafen
EO § 382b EO § 382c ZPO § 419 ZPO § 528
Entscheidungstext
45 Absätze, 15.013 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Geschäftszahl
7Ob152/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. A* P*, vertreten durch Mag. Gunter Österreicher, Rechtsanwalt in Hollabrunn, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei O* P*, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß §§ 382b, 382c und 382d EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 7. August 2025, GZ 20 R 167/25m-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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