Bekomme ich ein neues Gerät, wenn meines veraltet ist?
günstig für Versicherungsnehmerbetrifft Versicherungsnehmer, Betriebe, Konsumenten, Versicherer
Bei der Wiederbeschaffung sind grundsätzlich Sachen gleicher Art und Güte zu ersetzen. Gibt es das alte Gerät wegen neuerer Technik nicht mehr am Markt, kann nur ein moderneres angeschafft werden. Damit die Versicherung dadurch nicht übervorteilt wird, ersetzt sie nur den Zeitwert, wenn dieser unter der Hälfte der Kosten eines Neugeräts liegt.
Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 24.06.2026
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Wiederbeschaffung bedeutet, dass grundsätzlich Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen sind, wobei sich das Problem stellen kann, dass aufgrund von Modernisierung Geräte mit veralteter Technik gar nicht mehr am Markt erhältlich sind. Den Bedenken, dass es in einem solchen Fall zu einer Übervorteilung des Versicherers kommen könne, wenn veraltete und daher geringwertige Geräte durch neue, aufgrund modernerer Technik bessere und daher auch viel teurere Geräte ersetzt würden, wurde aber ohnehin durch die Formulierung der Neuwertversicherungsklausel E01170 insofern Rechnung getragen, dass lediglich der Zeitwert ersetzt wird, wenn der Zeitwert der geschädigten, zerstörten oder in Verlust geratenen Sache niedriger als 50 % der Wiederbeschaffungskosten (Neuwert) ist.
Bei einer strengen Wiederherstellungsklausel entsteht Ihr Anspruch zunächst nur in Höhe des Zeitwerts. Den Rest bis zum Neuwert bekommen Sie erst, wenn Sie die Wiederherstellung tatsächlich durchgeführt oder fristgerecht gesichert haben.
günstig für Versicherer Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung
Ja, das kann Ihnen passieren. Die Wiederherstellung ist Voraussetzung für den Anspruch auf den Neuwert und keine bloße Pflicht, deren Verletzung Ihnen vorwerfbar sein müsste. Verzögert sie sich oder unterbleibt sie ganz, verlieren Sie den Anspruch unabhängig davon, ob Sie etwas dafür können.