Kann das Gericht seine Zuständigkeit noch spät verneinen?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien
Ja. Die Zulässigkeit des Rechtswegs wird in drei getrennten Bereichen geprüft: Gericht oder Verwaltungsbehörde, ordentliches Gericht oder Sondergericht, und innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit. Wurde einer davon schon bindend bejaht, hindert das die spätere erstmalige Prüfung eines anderen nicht; das Gericht muss diesen Mangel bis zur Rechtskraft von Amts wegen aufgreifen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 28.02.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Im Hinblick auf die nach herrschender Ansicht vorzunehmende Unterscheidung innerhalb der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach drei völlig verschiedenen Entscheidungsbereichen (Gerichte/ Verwaltungsbehörden, Gerichte/Sondergerichte und innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit) ist es gerechtfertigt, von jeweils eigenständigen Prozessvoraussetzungen auszugehen. Die bindende Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn steht daher der späteren amtswegigen erstmaligen Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (hier: Zuständigkeit Gericht oder Verfassungsgerichtshof) nicht im Wege. Dieser Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung ist gemäß § 42 Abs 1 JN und § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124348 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 ObA 160/16v, 28.02.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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