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Kann das Gericht später doch sagen, der Rechtsweg sei unzulässig?

betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Prozesses
Hebt das Rekursgericht die Zurückweisung Ihrer Klage auf und bejaht dabei, dass der Rechtsweg zulässig ist, bindet dieses Ergebnis kein Gericht, nicht einmal es selbst. Entscheidet dasselbe Gericht später über eine Berufung, kann es die Frage von Amts wegen neu prüfen, verneinen und die Klage zurückweisen.

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Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Weist das Erstgericht eine Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück und behebt das Rekursgericht nicht nur diesen Beschluß, sondern prüft es gleichzeitig die Zulässigkeit des Rechtsweges und bejaht diese, so ist das Ergebnis dieser Prüfung für kein Gericht - auch nicht für es selbst und den OGH - bindend. Hat das Gericht zweiter Instanz in dieser Sache später über eine Berufung zu entscheiden, so kann es von Amts wegen die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges erneut prüfen, sie verneinen und die Klage zurückweisen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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