Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 68/24d
Worum es ging: Ist der ganze Vertrag ungültig, wenn eine Klausel verboten ist?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob die Ungültigkeit eines Teils den ganzen Vertrag erfasst, hängt nicht davon ab, was die Parteien wollten oder was der Vertrag bezweckt. Entscheidend sind Natur und Zweck des Verbots. Der vorhandene Spielraum ist dabei zugunsten der grundsätzlichen Restgültigkeit zu nutzen.
Wo die guten Sitten der Ausübung eines Rechts Grenzen setzen, sind die Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen. Aus dieser Abwägung ergeben sich die angemessenen Rechtsfolgen, auch wenn sie von den sonst geltenden Regeln abweichen.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Unter den guten Sitten versteht man jene Regeln, die im Gesetz nicht ausdrücklich stehen, sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. Sie werden dem ungeschriebenen Recht gleichgesetzt; dazu zählen neben allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch die allgemein anerkannten Regeln der Moral.
Ein Geschäft kann nicht nur wegen seines Inhalts gegen die guten Sitten verstoßen, sondern auch wegen seines Gesamtcharakters. Dabei werden Inhalt, Beweggrund und Zweck zusammen gewürdigt; es kommt daher auch auf alle Umstände an, unter denen das Geschäft geschlossen wurde.
Ja. Ein Geschäft ist auch dann unwirksam, wenn es zwar gegen kein geschriebenes Gesetz verstößt, aber offenbar rechtswidrig ist, weil es ungeschriebene und oberste Rechtsgrundsätze verletzt. Maßstab ist, was dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Darunter kann etwa ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen beider Seiten fallen.
Ob Ihre Kündigung unzulässig erschwert wird, hängt nicht von der Länge Ihrer Kündigungsfrist ab. Entscheidend ist, dass für beide Seiten gleiche Fristen gelten und die Kündigung auch sonst nicht erschwert wird, etwa durch den Verfall einer Kaution, durch Vertragsstrafen, durch den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Pflicht, bereits erhaltene Leistungen zurückzuzahlen.
Ihre Freiheit zu kündigen darf nicht stärker eingeschränkt werden als jene des Arbeitgebers. Es kommt nicht auf die Länge Ihrer Kündigungsfrist allein an, sondern auch darauf, ob andere Abreden das Kündigen erschweren, etwa der Verfall einer Kaution, eine Vertragsstrafe, der Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder die Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen. Auch ein finanzielles Opfer, das Ihre Kündigungsfreiheit wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
Wenn Sie als Angestellter zum Letzten eines Monats mit einmonatiger Frist kündigen, darf das keine für Sie unzumutbaren Nachteile zur Folge haben. Ihre wirtschaftliche Freiheit darf nicht übermäßig beschränkt werden, und Sie dürfen nicht stark und einseitig benachteiligt werden, wenn Sie vor Ablauf einer bestimmten Zeit kündigen. Entscheidend sind immer die Umstände des einzelnen Falls.
Fehlt ein gesetzliches Verbot, ist eine Vereinbarung nur dann sittenwidrig, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Stehen Interessen gegeneinander, muss ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen bestehen.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Sittenwidrig ist ein Geschäft, das zwar gegen kein Gesetz verstößt, aber offenbar rechtswidrig ist; maßgeblich ist der Gesamteindruck. Zu prüfen ist, ob rechtlich geschützte Interessen grob verletzt werden oder ein grobes Missverhältnis der Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder eine Existenzgefährdung können dabei eine Rolle spielen, machen den Vertrag für sich allein aber noch nicht sittenwidrig.
Ein Verband kann in einer Musterklage nur solche Ansprüche geltend machen, die wirksam an ihn abgetreten werden können. Ansprüche, die nicht übertragbar sind, kommen dafür nicht in Betracht.
Die besonderen Verfahrensregeln für die anerkannten Verbraucherschutzverbände gelten auch dann, wenn ein Verband abgetretene Ansprüche einzelner Konsumenten im Rahmen seines Vereinszwecks einklagt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Musterprozess handelt. Damit muss sich der Verband immer durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Nicht in jeder Höhe. Eine Klausel, nach der der zurückzuzahlende Betrag mit längerer Vertragsdauer gleich bleibt oder sogar steigt, statt streng zu sinken, ist unwirksam. Sie übersteigt den Vorteil, den Sie hatten, und macht Ihr gesetzliches Kündigungsrecht wirtschaftlich wertlos. Das gilt auch im Geschäft zwischen Unternehmern.
Ihr Recht, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, können Sie nicht wirksam aufgeben, und es darf auch nicht zu Ihren Lasten eingeschränkt werden. Kündigungsverzichte, in die Zukunft verschobene Kündigungstermine, verlängerte Kündigungsfristen und Strafzahlungen für den Fall der vorzeitigen Kündigung sind unwirksam.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldbach, 06.03.2023, 10 C 5/23t-8
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 27.09.2023, 5 R 55/23d-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ABGB § 879 KSchG § 29 MRG § 29 ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 502
Entscheidungstext
97 Absätze, 23.391 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.06.2024
Geschäftszahl
6Ob68/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* eG, *, vertreten durch Stempkowski Schröter Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.000 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 27. September 2023, GZ 5 R 55/23d-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 6. März 2023, GZ 10 C 5/23t-8, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile zu lauten hat:
„1. Die Klageforderung besteht mit 5.000 EUR zu Recht.
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