Bleiben abgetretene Ansprüche eigenständig, wenn ein Verband klagt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1926, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1926)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbandsklage auf Abhilfe nach § 624 ZPOOGH 9 Ob 111/25a, 27.01.2026
- Eine gemeinsame Geltendmachung von mehreren Ansprüchen verschiedener Anspruchsteller im Wege einer Inkassozession durch einen Kläger ist dann zulässig, wenn zwar nicht Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben ist, wohl aber ein im Wesentlichen gleichartiger Anspruchsgrund (maßgebliche gemeinsame Grundlage) vorliegt. Darüber hinaus müssen im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche betreffen, zu beurteilen sein; (mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur). (Hier: Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen durch mehrere Kreditnehmer gegenüber einem Kreditinstitut im Wege einer Inkassozession, also mittels einer „Sammelklage nach österreichischem Recht".)OGH 4 Ob 116/05w, 12.07.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037628 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 Ob 111/25a, 27.01.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer sich dagegen wendet, dass gesetzwidrige Vertragsklauseln empfohlen werden, muss das auch im Klagebegehren ausdrücken. Ein Begehren, das nur die Unterlassung der Verwendung verlangt, genügt dafür nicht.
Als selbständig Erwerbstätiger können Sie entweder den entgangenen Verdienst oder die Kosten für eine Ersatzkraft geltend machen. Auch beides zusammen ist möglich, wenn Sie trotz Ersatzkraft weniger verdient haben, als wenn Sie selbst gearbeitet hätten.