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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 127/24p

Worum es ging: Wie bekämpfe ich ein Scheidungsurteil beim Obersten Gerichtshof?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.

Es gibt keine feste Grenze bei den Beteiligungsverhältnissen, ab der ein wirtschaftliches Eigengeschäft des Maklers anzunehmen oder ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, welches Gewicht die Interessen des Maklers haben und wie gut er sie durchsetzen kann. Das ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Verkauft oder vermietet der Makler in Wahrheit eine eigene Sache, steht ihm keine Provision zu, weil dann keine Vermittlung vorliegt. Das gilt auch, wenn das Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt, etwa weil er die Verkäufer- oder Vermietergesellschaft beherrscht. Damit sollen Umgehungen und wirtschaftliche Verflechtungen erfasst werden.

Ist Ihr Rechtsmittel in Wahrheit eine außerordentliche Revision, darf das Berufungsgericht nur den Abänderungsantrag zurückweisen. Weist es zusätzlich auch die Revision selbst zurück, können Sie dagegen mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof vorgehen.

Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.

Die besonderen Verfahrensregeln für die anerkannten Verbraucherschutzverbände gelten auch dann, wenn ein Verband abgetretene Ansprüche einzelner Konsumenten im Rahmen seines Vereinszwecks einklagt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Musterprozess handelt. Damit muss sich der Verband immer durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 29 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 10.478 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2024

Geschäftszahl

7Ob127/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* I* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexander Lubich, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.064 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. April 2024, GZ 50 R 4/24f-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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