OGH 1 Ob 73/16s
Worum es ging: Bekommt wirklich jeder Ersatz, der durch fremdes Verschulden Nachteile hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Gesetz sagt zwar, jedermann könne Ersatz fordern, doch das ist zu weit formuliert. Ersatz gibt es nur für Nachteile in einem Bereich, den das übertretene Verbot schützen soll. Nachteile außerhalb dieses Schutzbereichs bleiben außer Betracht.
Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie den Schaden, seine Höhe und den Zusammenhang mit dem Verhalten des anderen beweisen. Das gilt auch, wenn Sie mit dem anderen in einem Vertragsverhältnis stehen. Umstände, die den Anspruch verhindern oder wieder beseitigen, muss dagegen der andere beweisen.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Nein. Nur eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, auf die es für die Entscheidung ankommt, hilft Ihnen im Rechtsmittel. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie ohne diesen Fehler eine günstigere Entscheidung erhalten hätten.
Weicht eine Behörde oder ein Gericht von einer eindeutigen Gesetzeslage oder von gefestigter Rechtsprechung ab, ohne dass das noch vertretbar wäre und ohne erkennbar sorgfältige Überlegung, kann das in der Regel einen Ersatzanspruch auslösen. Für Unkenntnis der Gesetze und der einhelligen Rechtsprechung haften staatliche Stellen und juristische Fachleute grundsätzlich gleich streng.
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Ob eine Vorschrift gerade auch Sie schützen soll, hängt vor allem davon ab, ob zwischen Ihnen und der Behörde schon eine besondere rechtliche Beziehung bestand. Betrifft die behördliche Aufgabe eine so große und unbestimmte Zahl von Menschen, dass sie der Allgemeinheit gleichkommt, spricht das gegen einen Schutz gerade zu Ihren Gunsten.
Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.
Nicht jede Vorschrift der Strafprozessordnung soll auch das Vermögen des Geschädigten schützen. Ob eine Regel diesen Schutz bezweckt, ist für jede Vorschrift einzeln nach ihrem Sinn zu beurteilen. Nur wenn eine Vorschrift auch Sie schützen soll, kommt daraus ein Ersatzanspruch in Frage.
Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.
Ja. Der Staat hat ein geschütztes Recht darauf, dass eine bestimmte Tat verfolgt wird. Zeigt ein Polizist bewusst den Falschen an oder verschweigt er wesentliche Verdachtsmomente gegen den wahren Verdächtigen, verletzt er dieses Recht und missbraucht seine Amtsgewalt.
Das ist möglich. Die Aufsichtsbehörde musste bei ihrer Überwachung auch auf die Interessen der Anleger achten. Kommen Anleger zu Schaden, weil diese auch zu ihrem Schutz bestehenden Pflichten verletzt wurden, haftet der Bund nach den Regeln der Amtshaftung. Handelten die Organe vertretbar, besteht dagegen kein Anspruch.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 29.04.2015, 30 Cg 25/10g-28 (AZ 30 Cg 27/10a
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 10.12.2015, 14 R 112/15s-50
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 StGB § 161 StGB § 167 StGB § 293 StPO § 78 StPO § 84 UGB § 273 ZPO § 52
Entscheidungstext
262 Absätze, 103.641 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.02.2017
Geschäftszahl
1Ob73/16s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. A***** G*****, 2. L***** G*****, beide *****, vertreten durch die Christandl Rechtsanwalt GmbH, Graz, 3. R***** W*****, 4. B***** W*****, beide *****, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 5. Ing. P***** M*****, 6. R***** K*****, beide vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch die Brandl & Talos, Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. E***** & ***** GmbH, 2. Prof. MMag. Dr. D***** W*****, 3. Mag. E***** W*****, alle *****, vertreten durch die Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte OG, Wien, 4. B***** GmbH, 5. Dkfm. Dr. H***** B*****, beide *****, diese vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, 6. E***** GmbH, 7. Mag. J***** E*****, beide *****, 8. Mag. D***** S*****, 9. Dkfm. M***** P*****, alle vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 38.743,59 EUR sA (erst- und zweitklagende Parteien), 828.373,55 EUR sA (dritt- und viertklagende Parteien), 262.832,83 EUR sA, in eventu Zug um Zug gegen Übergabe von Genussscheinen (fünftklagende Partei) und 44.372,76 EUR sA, in eventu Zug um Zug gegen Übergabe von Genussscheinen (sechstklagende Partei), jeweils in eventu auch wegen Feststellung, über die Revisionen der klagenden Parteien und der auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2015, GZ 14 R 112/15s-50, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. April 2015, GZ 30 Cg 25/10g-28 (AZ 30 Cg 27/10a, AZ 30 Cg 23/11i), abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).