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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2017 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 29/16b

Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.

Zuerst wird geprüft, ob die Klausel überhaupt Teil des Vertrags geworden ist, weil sie in einem Formular ungewöhnlich und nachteilig war. Erst danach wird geprüft, ob ihr Inhalt grob benachteiligend ist. Fällt die Klausel schon im ersten Schritt weg, kommt es auf den zweiten nicht mehr an.

Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Eine im Vertrag vereinbarte Strafe ist ein von vornherein pauschal festgelegter Schadenersatz. Sie tritt an die Stelle jenes Schadenersatzes, den Sie sonst fordern könnten, weil nicht oder schlecht erfüllt wurde.

So weit, wie es zur Aufklärung des Publikums nötig ist. Art und Umfang müssen im angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen: Wurde breit geworben, muss auch die Aufklärung breit gestreut sein. Auch nach längerer Verfahrensdauer bleibt sie möglich, wenn noch Nachteile drohen.

Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

Ein Heimvertrag muss strengere Anforderungen erfüllen als andere Verbraucherverträge. Seine Bestimmungen müssen nicht nur klar und verständlich, sondern auch einfach sowie umfassend und genau umschrieben sein. Eine Klausel, die Sie zwingt, erst in einem anderen Normtext nachzuforschen, ist deshalb unzulässig.

Nein. Eine Klausel in den Bedingungen eines Heimvertrags, die dem Heimträger die sofortige Auflösung bei besonders schwerwiegenden Verstößen erlaubt, etwa bei einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftat, ist unzulässig. Der Heimträger kann eine Auflösung nicht auf eine solche Bestimmung stützen.

Nein. Auch eine Klausel, die dem Heimträger die sofortige Auflösung erlaubt, wenn ein Bewohner eine unmittelbar drohende Gefahr für das Heim, andere Bewohner oder Bedienstete verursacht, ist unzulässig. Der Heimträger kann sich darauf nicht berufen.

Das hängt davon ab, wofür der vereinbarte Betrag gedacht war. Soll er entgangenes Entgelt abgelten, steht er einem Reugeld nahe: Sie schulden dann nur diesen Betrag und keine Erfüllung. War er dagegen als Abgeltung für den Vertrauensschaden aus den Vertragsverhandlungen vereinbart, ist er wie eine Vertragsstrafe zu behandeln.

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden danach ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher Kunde dieser Vertragsart versteht. Maßgeblich ist also nicht das Verständnis eines Fachmanns.

Nein. Ein Dauerschuldverhältnis können Sie im Kern immer aus wichtigem Grund beenden, das gilt grundsätzlich auch für genussrechtsähnliche Veranlagungen. Dieses Recht besteht aber nicht, wenn sich allein jenes Risiko verwirklicht, das Sie als Anleger ohnehin zu tragen haben. Dann können Sie sich auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 50 ZPO § 508

Entscheidungstext

67 Absätze, 28.347 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

2Ob29/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Verein, *****, vertreten durch Dr. Leonhard Reis, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 24.000 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2015, GZ 3 R 49/15w-36, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. Mai 2015, GZ 29 Cg 13/14b-30, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

1. Das angefochtene Urteil wird in Betreff der Klausel 3 dahingehend abgeändert, dass es insoweit zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung folgende Klausel:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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