Zum Inhalt springen

Muss ich gegen den Miteigentümer klagen oder genügt ein Antrag?

betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Wollen Sie gegenüber einem anderen Teilhaber ein Recht durchsetzen oder sich gegen ein rechtswidriges Verhalten wehren, ist dafür allein das gewöhnliche Klagsverfahren vorgesehen. Das vereinfachte Antragsverfahren ist dafür nicht gedacht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (41 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Für die Rechtsdurchsetzung und die Abwehr von Rechtswidrigkeiten zwischen Teilhabern an einer Gemeinschaft ist nur das streitige Verfahren bestimmt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 14 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013622 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 41.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wohnungseigentum · Verfahren über anteilige Verwaltungskosten
Eigentum und Grundbuch · Streit unter Miteigentümern über Verwaltung
Wohnungseigentum · Klage gegen alle Miteigentümer
Wohnungseigentum · Klage auf Eintragung des Wohnungseigentums
Eigentum und Grundbuch · Alleinklage zur Wahrung des Gesamtrechts