Muss ich gegen den Miteigentümer klagen oder genügt ein Antrag?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Wollen Sie gegenüber einem anderen Teilhaber ein Recht durchsetzen oder sich gegen ein rechtswidriges Verhalten wehren, ist dafür allein das gewöhnliche Klagsverfahren vorgesehen. Das vereinfachte Antragsverfahren ist dafür nicht gedacht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Für die Rechtsdurchsetzung und die Abwehr von Rechtswidrigkeiten zwischen Teilhabern an einer Gemeinschaft ist nur das streitige Verfahren bestimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Klage zielt nicht auf die Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache ab, sondern auf den Schutz des Alleineigentums der Klägerin durch die Untersagung der ihr Eigentum beeinträchtigenden Nutzungen der Beklagten.OGH 4 Ob 53/22f, 24.05.2022
- Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach § 838a ABGB (Antrag auf Benützungsregelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist.OGH 1 Ob 187/17g, 27.02.2018
- Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Revisionsverfahren.OGH 1 Ob 187/17g, 27.02.2018
- Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen.OGH 7 Ob 131/16i, 09.11.2016
- Hier: Über die Frage der Zustimmung zum Antrag auf baubehördliche Bewilligung auf Grundlage eines Kaufvertrags ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.OGH 5 Ob 106/14w, 23.10.2014
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Entscheidend für die Verweisung auf den außerstreitigen Rechtsweg nach § 838a ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet.OGH 5 Ob 106/14w, 23.10.2014
- Desgleichen auch Ansprüche, die nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis, sondern darüber hinaus auch noch auf weitere Rechtsgrundlagen gestützt werden.OGH 9 Ob 18/13g, 25.06.2013
- Das Unterlassungsbegehren der Minderheit gegen die Durchführung einer mehrheitlich beschlossenen Maßnahme, das sich auf die Behauptung fehlerhafter Willensbildung stützt (hier: weil keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliege), ist nach Inkrafttreten des § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren zu erledigen.OGH 8 Ob 111/11y, 20.12.2011
- Auf § 523 ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen zwischen Miteigentümern sind auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen.OGH 5 Ob 275/08i, 13.01.2009
- Hier: Anspruch gründet sich auf die Behauptung eines rechtswidrigen Eingriffs in das (Mit-)Eigentumsrecht.OGH 3 Ob 144/08k, 11.07.2008
- Auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB bleibt für nachbarrechtliche Unterlassungsklagen der streitige Rechtsweg zulässig.OGH 3 Ob 144/08k, 11.07.2008
- Hier MitmietrechteOGH 6 Ob 163/66, 21.12.1966
- Ehegatten streiten um Zimmerschlüssel.OGH 7 Ob 321/65, 10.11.1965
- Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan als Vorbereitung<br/>einer Realteilung.OGH 6 Ob 305/62, 29.11.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013622 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 41.
- OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 10 Ob 10/22a, 24.05.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 54/22t, 18.05.2022, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 838a
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
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