Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 10/24t
Worum es ging: Kann ich einen Beschluss anfechten, der mir nicht schadet?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch im Außerstreitverfahren können Sie ein Rechtsmittel nur erheben, wenn Sie ein Interesse an der Änderung der Entscheidung haben. Fehlt dieses Interesse, ist Ihr Rekurs unzulässig.
Ihr Rechtsmittel wird zurückgewiesen, wenn Sie im Zeitpunkt der Entscheidung darüber keinen Nachteil mehr haben. Hat sich die Sache inzwischen von selbst erledigt, etwa weil der betroffene Zeitraum abgelaufen ist, fehlt dieses Interesse. Das Gericht entscheidet dann nicht mehr inhaltlich.
Für alle Formen der Gemeinschaft gelten die allgemeinen Regeln über gemeinschaftliches Eigentum, soweit nichts anderes vereinbart oder eigens geregelt ist. Das gilt etwa für Wohnungseigentum und für das Verhältnis von Miteigentümern. Sinngemäß gelten sie auch, wenn mehrere gemeinsam gemietet haben oder ein Wohnrecht teilen.
Nein, das Gesetz sieht die Verwaltung durch die Eigentümer selbst als Normalfall an; ein bestellter Verwalter ist die Ausnahme. Selbstverwaltung bedeutet dabei die gemeinsame Verwaltung durch alle. Übernehmen einzelne Eigentümer nur bestimmte Aufgaben, werden sie dadurch nicht zu Verwaltern.
Wollen Sie gegenüber einem anderen Teilhaber ein Recht durchsetzen oder sich gegen ein rechtswidriges Verhalten wehren, ist dafür allein das gewöhnliche Klagsverfahren vorgesehen. Das vereinfachte Antragsverfahren ist dafür nicht gedacht.
Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.
Wer ein gemeinsames Gut verwaltet, gilt rechtlich als Bevollmächtigter der Eigentümer. Für ihn gelten daher alle Rechte und Pflichten eines Bevollmächtigten.
Wenn Sie als Miteigentümer eigenmächtig etwas für die gemeinsame Sache aufwenden, werden Sie behandelt wie jemand, der ein fremdes Geschäft ohne Auftrag besorgt. Sie können dafür einen entsprechenden Ersatz verlangen.
Enthält eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen, für die getrennt verschiedene Fristen gelten würden, gilt einheitlich die längste davon. Das setzt aber voraus, dass Ihnen gegen jene Entscheidung, für die die längere Frist gilt, überhaupt ein Rechtsmittel offensteht.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wird ein Sachantrag zurückgewiesen, weil der außerstreitige Weg nicht offensteht, ist das kein Sachbeschluss, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Für die Anfechtung gilt daher, dass beide Seiten zu Wort kommen: Der Gegner kann auf den Rekurs antworten, wenn der Antrag nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.
Wird das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und Ihr Antrag zurückgewiesen, weil das außerstreitige Verfahren unzulässig ist, ist das kein Sachbeschluss. Für die weitere Anfechtung gelten daher nicht die besonderen Regeln über Sachbeschlüsse im Mietrecht.
Im besonderen Mietverfahren muss nur eine Entscheidung über die Sache selbst in einer bestimmten Form ergehen. Dabei zählt der Inhalt der Entscheidung und nicht ihre Bezeichnung. Weist das Gericht Ihren Antrag ab, weil dieser Weg gar nicht offensteht, braucht es diese Form nicht.
Setzt ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Verwaltungshandlungen, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, können Sie dagegen nicht im vereinfachten Antragsverfahren vorgehen. Die dafür vorgesehenen Bestimmungen betreffen nur die Pflichten und die Abberufung des bestellten Verwalters, nicht die Abwehr von Eingriffen durch Haussprecher oder Vertrauensleute.
Verwaltet ein einzelner Teilhaber das gemeinsame Gut ohne Auftrag der übrigen, gilt er im Bereich der laufenden Verwaltung als bevollmächtigt. Voraussetzung ist, dass die anderen von seinem Handeln wissen und ihm nicht widersprechen.
Rechnet ein verwaltender Miteigentümer ab, ergibt sich daraus ein Anspruch auf den anteiligen Aufwand für die Lasten der gemeinsamen Liegenschaft gegen die anderen Miteigentümer. Über diesen Streit wird im vereinfachten Antragsverfahren entschieden, nicht mit einer gewöhnlichen Klage.
Wer gegen den Widerspruch der übrigen Miteigentümer handelt, wird nicht als bevollmächtigter Verwalter behandelt. Ein Kostenersatz nach dieser Regel steht ihm daher nicht zu.
Übt ein Mit- und Wohnungseigentümer oder ein Dritter die Verwaltung nur tatsächlich aus und ist kein Verwalter bestellt, können Sie die Rechnungslegung im vereinfachten Antragsverfahren durchsetzen. Die Regeln über die Abrechnungspflicht des Verwalters werden dafür sinngemäß angewendet.
Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache gehören ins Verfahren außer Streitsachen, nicht in einen Zivilprozess. Das gilt auch dann, wenn dem Streit eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt, und ebenso für die Frage, ob eine solche Vereinbarung überhaupt gilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldkirch, 02.03.2023, 22 MSch 3/17i-76
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 19.10.2023, 3 R 166/23v-88
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1009 ABGB § 837 ABGB § 838a ABGB § 839 ABGB § 840 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 19 WEG 2002 § 20
Entscheidungstext
76 Absätze, 39.750 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Geschäftszahl
5Ob10/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. F*, 2. A*, ebenda, beide vertreten durch Dr. Vetter – Dr. Fritsch Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die Antragsgegner 1. G*, 2. A*, ebenda, beide vertreten durch Blum, Hagen und Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, 3. R* GmbH, *, vertreten durch Oberbichler & Kramer Rechtsanwälte in Feldkirch, sowie die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer C*, und M*, ebenda, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 20 Abs 3 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Teilsachbeschluss und Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 19. Oktober 2023, GZ 3 R 166/23v-88, mit dem der (End-)Sachbeschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 2. März 2023, GZ 22 MSch 3/17i-76, teilweise mit einer Maßgabe bestätigt, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs im Verfahren gegen die Drittantragsgegnerin wird zurückgewiesen.
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