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Muss mich das Reisebüro über Pass und Visum informieren?

günstig für Reisender betrifft Reisende, Konsumenten, Reisebüros, Reiseveranstalter
Ja. Die Vorschriften für das Reisebürogewerbe sollen Ihnen eigene Nachforschungen über Pass- und Visabestimmungen ersparen; sie sind ein Schutzgesetz zu Ihren Gunsten. Es genügt nicht, dass Sie beim Buchungsgespräch in Kataloge blättern durften oder pauschal auf das Außenministerium und Botschaften verwiesen wurden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Bei der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO) BGBl II 1998/401 handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Zweck der Informationspflichten nach §§ 2, 3 IVO ist es, dem Reisenden eigene Nachforschungen betreffend Passvorschriften und Visavorschriften zu ersparen. Werden dem Kunden keine Kataloge zur Verfügung gestellt, in denen sich nähere Informationen über Einreisebestimmungen befinden, so reicht das Durchblättern von Katalogen anlässlich des Buchungsgesprächs keineswegs aus. Ebenso wenig entspricht es den Informationspflichten, wenn bloß pauschal auf den Kunden nicht zur Verfügung gestellte Kataloge oder auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung durch andere Stellen, etwa das Außenministerium oder ausländische Botschaften, verwiesen wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125306 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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