Gilt, was im Reisekatalog steht, als zugesagt?
günstig für Reisender betrifft Reisende, Konsumenten, Reiseveranstalter, Reisebüros
Die Angaben und Bilder im Katalog oder Prospekt eines Reiseveranstalters sind keine unverbindliche Werbung. Sie gelten als ausdrückliche Zusage der beschriebenen Eigenschaften, etwa der Entfernung zum Strand oder des Zustands des Strandes. Der Grund ist, dass Reisen üblicherweise nach diesen Katalogen gebucht werden und die Reisenden darauf vertrauen; anderes gilt nur, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die Angabe (Lichtbilder) im Katalog (Prospekt) des Reiseveranstalters sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften und nicht nur als unverbindliche Werbung zu beurteilen, weil in der Regel keine individuellen Leistungsbeschreibungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen sind, sondern die Reisen üblicherweise nach der Beschreibung in den aufgelegten Katalogen gebucht werden. Der Veranstalter ist sich bewusst, dass die Kataloge für die Reisenden die wichtigste Informationsquelle sind, und nimmt deshalb ein besonderes Vertrauen der Reisewilligen in deren Richtigkeit und Vollständigkeit für sich in Anspruch. Das gilt vor allem auch, wenn der Reiseveranstalter seine Kataloge an die vermittelnden Reisebüros und seine Bediensteten ausgibt, die sich bei der Beratung der Reisewilligen nur auf diese Unterlagen stützen können. Die dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten Katalogangaben und Prospektangaben und konkreten Leistungsbeschreibungen - Strandentfernung und Strandzustand, Ortsbeschreibung etc - sind daher, wenn nichts anderes besprochen und vereinbart wird, als zugesicherte Eigenschaften zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fact Sheets zu einem Fonds.OGH 4 Ob 174/11h, 17.04.2012
- Die in einem Zeitungsinserat gemachten Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit eines Grundstücks, die dem Erwerber zur Kenntnis gelangten, sind in die Vertragsauslegung einzubeziehen.OGH 2 Ob 176/10m, 22.06.2011
- Hier: Irrtumsanfechtung.OGH 8 Ob 25/10z, 22.09.2010
- Enthält die Werbebroschüre einer Bank echte Zusicherungen, hat diese jedenfalls davon auszugehen, dass der Kunde seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will, sodass bei Annahme durch die Bank diese Zusicherungen als vereinbart gelten (so auch die in einem Parallelverfahren ergangene Entscheidung 4 Ob 65/10b).OGH 8 Ob 25/10z, 22.09.2010
- Als Inhalt einer Erklärung gelten jene Eigenschaften, die üblicherweise bei entsprechenden Geschäften vorausgesetzt werden, außerdem solche, die besonders bedungen wurden. Was bedungen wurde und geschuldet wird, bestimmt sich zunächst nach den öffentlichen Äußerungen des Übergebers, so etwa den Angaben in dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Prospekten und Werbebroschüren, soweit keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgt ist.OGH 8 Ob 25/10z, 22.09.2010
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Angabe in einem Zeitungsinserat („Seegrundstück").OGH 3 Ob 24/05h, 20.10.2005
- Wurde das Rechtsgeschäft aufgrund eines Prospekts mit präziser Beschreibung der Sacheigenschaften geschlossen, so sind diese Angaben keine unverbindlichen Werbeaussagen, sondern zugesicherte Eigenschaften (hier: Brainscanner).OGH 1 Ob 122/99v, 29.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018588 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 3 Ob 200/25w, 23.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 40/21z, 20.04.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 922 · Gewährleistung
- ABGB § 923
- ABGB § 1165
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
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