OGH 6 Ob 17/23b
Worum es ging: Gelten für einen Rekurs dieselben Regeln wie für Berufungen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Geht es bei einem Rekurs nur um eine Zwischenentscheidung im Verfahren, gelten die besonderen Regeln über Beschlüsse des Berufungsgerichts nicht. Richtet sich der Rekurs aber gegen eine Entscheidung über den eigentlichen Antrag einer Partei, entspricht er einem Rechtsmittel in der Sache. Dann sind ergänzend auch die Regeln über Berufung und Revision heranzuziehen.
Wird eine Sache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren überwiesen, wird das so behandelt wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen. Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich ist, gelten daher dieselben Regeln.
Wird Ihre Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, gilt das wie eine Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen. Sie können die bestätigende Entscheidung daher unter den sonstigen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das setzt voraus, dass sich mit der Überweisung auch die anzuwendenden Bestimmungen ändern.
Bei bestimmten Beschlüssen ist das Rechtsmittelverfahren zweiseitig. Das heißt, die andere Seite bekommt den Rekurs zugestellt und kann darauf antworten. Das gilt nicht nur bei der Zurückweisung einer Klage, sondern auch bei Beschlüssen, die das Verfahren beenden oder gestalten, etwa bei einer Unterbrechung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hollabrunn, 05.04.2022, 2 C 1021/20g-42
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 22.11.2022, 20 R 172/22t-51
Zitierte Paragrafen
ABGB § 838a ZPO § 519 ZPO § 521a ZPO § 528
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.597 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.02.2023
Geschäftszahl
6Ob17/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* B*, vertreten durch Claus & Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. F* L*, und 2. Dr. B* G*, beide *, vertreten durch Mag. Gunter Österreicher, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wegen 11.667,67 EUR sA, im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. November 2022, GZ 20 R 172/22t-51, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 5. April 2022, GZ 2 C 1021/20g-42, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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