Bekomme ich Gelegenheit zu antworten, wenn nur die Rechtzeitigkeit strittig ist?
betrifft Verfahrensparteien, Erben, Antragsteller
Nein. Geht es nur darum, ob ein Rekurs zu Recht zurückgewiesen wurde, ist das weitere Verfahren einseitig. Eine Beantwortung ist nicht vorgesehen, weil nicht über die Sache selbst entschieden wird.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Das (Revisions-)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses ist einseitig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem die Wirksamkeit der abgegebenen Erbantrittserklärungen festgestellt wurde.OGH 2 Ob 84/25d, 03.06.2025
- Hat das Rekursgericht nur über die prozessuale Frage der Rechtzeitigkeit eines Rekurses entschieden, ist – weil kein Beschluss „über die Sache“ im Sinn des § 68 Abs 1 AußStrG vorliegt – das Revisionsrekursverfahren regelmäßig einseitig.OGH 6 Ob 42/25g, 30.04.2025
- Hier: Zurückweisung mangels Beschwer.OGH 10 Ob 77/19z, 19.11.2019
- Hier: Zurückweisung wegen Verspätung.OGH 6 Ob 138/18i, 31.08.2018
- Hier: Zurückweisung infolge Vollmachtsmangels.OGH 5 Ob 77/11a, 27.04.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120614 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 26.
- OGH 1 Ob 72/26h, 24.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 173/25k, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 155/25w, 18.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 173/25k, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 147/25s, 30.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 42/25g, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 3/24h, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 118/23f, 30.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 115/23i, 18.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 11/23p, 14.03.2023, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AußStrG 2005 §48 Abs1; AußStrG 2005 §68
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