Darf ich bei der Bucheinsicht auch Kopien machen?
günstig für Verpflichteter betrifft Gesellschafter, Unternehmer, Gläubiger, Verpflichteter
Wenn Ihnen ein vollstreckbarer Titel nur die Einsicht in Bücher zuspricht, umfasst das nicht das Recht, Kopien der Unterlagen anzufertigen. Weder im Exekutionsverfahren noch in einem nachfolgenden Streit wird die zugesprochene Verpflichtung über ihren Wortlaut hinaus ausgeweitet.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 11.04.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Ein gemäß § 354 EO zu vollstreckender, auf die Duldung der Bucheinsicht lautender Exekutionstitel umfasst nicht auch die Verpflichtung zur Duldung der Herstellung von Kopien der Urkunden. Es ist nicht Aufgabe des Exekutionsverfahrens oder eines nachfolgenden Oppositionsprozesses die titulierte Verpflichtung über den Wortlaut des Exekutionstitels hinaus auszuweiten.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125606 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 4 Ob 51/25s, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 180/24k, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 184/24y, 18.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
- EO § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- EO § 354 · Erwirkung unvertretbarer Handlungen
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