Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 51/25s
Worum es ging: Kann ich Geld eintreiben, das mir aus einem Strafvergleich zusteht?
Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird vor dem Strafrichter ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Angeklagte verpflichtet, innerhalb einer Frist an einen Dritten zu zahlen, kann dieser Dritte den Betrag eintreiben lassen. Er braucht dafür kein eigenes Urteil.
Aus dem Titel selbst muss hervorgehen, welcher Betrag zu zahlen ist. Ist der Betrag bloß bestimmbar, kann daraus in der Regel keine Exekution geführt werden.
Im Titel muss eine bestimmte Geldsumme stehen, und zwar auch für Nebenkosten. Die bloße Verpflichtung, alle im Zusammenhang mit einem Darlehen auflaufenden Kosten zu ersetzen, reicht für eine Exekution nicht aus.
Muss jemand einen Geldbetrag erlegen, wird das so durchgesetzt wie eine gewöhnliche Geldforderung. Die Regeln über das Erzwingen von Handlungen kommen dafür nicht zur Anwendung.
Wenn Ihnen ein vollstreckbarer Titel nur die Einsicht in Bücher zuspricht, umfasst das nicht das Recht, Kopien der Unterlagen anzufertigen. Weder im Exekutionsverfahren noch in einem nachfolgenden Streit wird die zugesprochene Verpflichtung über ihren Wortlaut hinaus ausgeweitet.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 23.05.2024, 57 Cg 31/23v
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.12.2024, 4 R 114/24z-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 EO § 354 EO § 7 KSchG Art. 1 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6 ZPO § 43
Entscheidungstext
84 Absätze, 25.832 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Geschäftszahl
4Ob51/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der verbundenen Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugen-Straße 20–22, 1041 Wien, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH und 2. * GmbH, beide *, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 89.800 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2024, GZ 4 R 114/24z-24, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Mai 2024, GZ 57 Cg 31/23v, 57 Cg 32/23a-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Parteien wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im abgewiesenen Teil des Urteilsveröffentlichungsbegehrens (Punkt 5 des Ersturteils) in Rechtskraft erwachsen sind und im stattgebenden Teil des Urteilsveröffentlichungsbegehrens (Punkte 3 und 4) bestätigt werden, werden bezüglich des Unterlassungsbegehrens (Punkt 1) teilweise und hinsichtlich des Beseitigungsbegehrens (Punkt 2) zur Gänze dahin abgeändert, dass das Urteil in diesem Umfang (einschließlich des bestätigten Teils) und der Kostenentscheidung (Punkt 6) lautet:
1a. Die beklagten Parteien sind schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, eine einseitige Erhöhung des Mitgliedsbeitrags ohne entsprechende Änderungsvereinbarung vorzunehmen und das Schweigen von Verbrauchern oder das Unterbleiben einer außerordentlichen Kündigung zu einer solchen angekündigten Preiserhöhung als Zustimmung zu werten.
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