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Kann ich eine vorläufige Benützungsregelung im Haus bekämpfen?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Verwalter
Ja. Beschließen die Wohnungseigentümer während eines laufenden Verfahrens mit Zweidrittelmehrheit eine vorläufige Regelung über die Benützung allgemeiner Teile, können Sie diese grundsätzlich bekämpfen. Zuständig ist das Gericht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 22.11.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Eine vorläufige Benützungsregelung kann grundsätzlich im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren angefochten werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126186 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Minderheitsrechte gegen den Hausverwalter

Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.

günstig für Verwalter Verwalter als Partei im Beschlussstreit

Wird ein Beschluss der Eigentümer wegen formeller Fehler bekämpft, die auf ein Fehlverhalten des Verwalters zurückgehen sollen, ist der Verwalter am Verfahren beteiligt. Er kann dann auch selbst ein Rechtsmittel ergreifen.

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