Kann das Gericht auch die Nutzung von Freiflächen regeln?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es, die allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Mit- und Wohnungseigentümers (und nur dieser) in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten.OGH 5 Ob 182/14x, 16.12.2014
- Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Solchen Verbindungsflächen fehlt die rechtliche Verfügbarkeit für eine Benützungsregelung.OGH 5 Ob 201/09h, 11.02.2010
- Eine Benützungsregelung kann nur allgemeine Teile erfassen, die verfügbar sind, und scheidet daher dann aus, wenn die allgemeinen Teile notwendig der allgemeinen Benützung dienen.OGH 5 Ob 264/08x, 09.12.2008
- Eine Benützungsregelung - auch nach § 15 WEG 1975, nunmehr § 17 Abs 2 WEG 2002 - setzt die rechtliche Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsteile voraus.OGH 5 Ob 253/02w, 05.11.2002
- Die für eine gerichtliche Benützungsregelung unerlässliche Verfügbarkeit des beanspruchten allgemeinen Teils der Liegenschaft fehlt nicht schon dann, wenn dieser Teil nicht notwendigerweise, sondern nur auf Grund einer tatsächlichen Gebrauchsordnung als Verkehrsweg dient.OGH 5 Ob 208/99w, 14.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105691 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 11.
- OGH 5 Ob 183/22f, 31.05.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 16/22x, 03.03.2022
- OGH 5 Ob 135/21w, 30.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 135/20v, 25.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 151/20x, 30.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 7/17s, 27.06.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 17 · Benützungsregelung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.