OGH 5 Ob 147/16b
Worum es ging: Wann wird meine Feststellungsklage abgewiesen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Feststellungsklage setzt voraus, dass es ein Recht oder Rechtsverhältnis gibt, das überhaupt festgestellt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, wird die Klage abgewiesen.
Nein. Feststellen lassen können Sie nur, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht. Die bloße rechtliche Einordnung eines Vorgangs, etwa dass er rechtswidrig war, ist nicht feststellungsfähig. Anders ist es, wenn diese Einordnung die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis unmittelbar ausgestaltet.
Ja. Ob ein Zwischenantrag auf Feststellung zulässig ist, prüft das Gericht von sich aus, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Ob die Gegenseite widerspricht, spielt dabei keine Rolle.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Nein. Eine Feststellung kann nur über solche Fragen begehrt werden, für die das besondere Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz überhaupt zulässig ist. Ob eine Wohnung diesem Gesetz unterliegt, kann daher nicht eigens und mit Bindungswirkung festgestellt werden.
In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.
Sie dürfen einen Beschluss bekämpfen, wenn Sie behaupten, dass er unmittelbar in Ihre rechtlich geschützten Interessen eingreift. Es muss also nachteilig in Ihre Rechte eingegriffen werden.
Ja. Beschließen die Wohnungseigentümer während eines laufenden Verfahrens mit Zweidrittelmehrheit eine vorläufige Regelung über die Benützung allgemeiner Teile, können Sie diese grundsätzlich bekämpfen. Zuständig ist das Gericht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren.
Nein. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren kann nicht festgestellt werden, ob eine Person, die am Verfahren nicht beteiligt ist, damals Wohnungseigentumsorganisator war. Eine solche Feststellung würde diese Person nicht binden und ist deshalb unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 11.08.2015, 9 Msch 22/14v-38
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 08.06.2016, 39 R 384/15g-45
Zitierte Paragrafen
ABGB § 838a AußStrG § 63 AußStrG § 78 MRG § 18c MRG § 37 WEG 2002 Art. 39 WEG 2002 § 38 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 56 ZPO § 236
Entscheidungstext
50 Absätze, 16.293 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Geschäftszahl
5Ob147/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin F***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Mag. G***** R*****, 2. Mag. E***** R*****, beide vertreten durch Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, 3. Mag. S***** S*****, 4. Mag. M***** K*****, Luxemburg, 5. T***** B*****, 6. T***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Gartner und Mag. Daniel Karandi, Rechtsanwälte in Wien, und 7. B***** S*****, wegen Unterfertigung von Einreichplänen, aus Anlass der außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin sowie der Sechstantragsgegnerin gegen den Zwischensachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juni 2016, GZ 39 R 384/15g-45, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 11. August 2015, GZ 9 Msch 22/14v-38, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass der außerordentlichen Revisionsrekurse werden die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Zwischenantrag auf Feststellung aufgehoben.
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