Gegen wen richte ich die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 16.01.2020 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ablehnung von 5 Ob 146/01h.OGH 5 Ob 182/12v, 16.05.2013
- Im Willensbildungsprozess der Wohnungseigentümer, der das Ziel hat, eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Eigentümergemeinschaft iSd § 21 Abs 1 WEG (ordentliche Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verwaltungsvertrags) zu bewirken, kommt dem Verwalter keine Parteistellung zu, weil er nicht Mit‑ oder Wohnungseigentümer der Liegenschaft ist. Insofern sind seine Interessen nicht unmittelbar betroffen.OGH 5 Ob 178/10b, 23.09.2010
- Beschränkungen des Informationsanspruchs entsprechend dem „Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalitäten des Abstimmungsvorgangs stellen eine wesentliche Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002 folgenden Grundgedanken unvereinbar.OGH 5 Ob 93/08z, 09.09.2008
- Ist aber in einem derartigen Verfahren zu klären, ob sich der Verwalter bei der Auftragsvergabe hinsichtlich jener Arbeiten, die Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer waren, Verwaltungsbefugnisse anmaßte, die ihm nicht zustehen, was den Vorwurf einer Verletzung von Verwalterpflichten begründen könnte, kommt dem Verwalter Parteistellung zu.OGH 5 Ob 186/08a, 09.09.2008
- Passivlegitimiert im Verfahren über die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (§ 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 in Verbindung mit § 24 Abs 6 WEG 2002) sind grundsätzlich nur die übrigen Wohnungseigentümer, nicht aber der Verwalter.OGH 5 Ob 186/08a, 09.09.2008
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Da die gerichtliche Versagung der Genehmigung des Mehrheitsbeschlusses nach § 14 Abs 3 WEG 1975 für alle Miteigentümer in gleicher Weise gilt, hat jeder zu beteiligende Miteigentümer eine dem notwendigen Streitgenossen nach § 14 ZPO vergleichbare prozessuale Rechtsstellung und damit ein eigenes Rechtsmittelrecht.OGH 5 Ob 255/03s, 10.02.2004
- Die Anführung der Wohnungseigentümergemeinschaft als zusätzliche Antragsgegnerin neben den einzelnen Wohnungseigentümern hat zu unterbleiben.OGH 5 Ob 201/00w, 07.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109182 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 182/19d, 16.01.2020
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.
Als einzelner Miteigentümer können Sie dieses Recht gegenüber dem Verwalter nur erfolgreich ausüben, wenn sein Verhalten begründete Bedenken gegen seine Treue und seine Interessenwahrung weckt. Die Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint.