OGH 9 Ob 64/22k
Worum es ging: Muss ich zum Gericht oder zur Behörde wegen meines Grundstücks?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie sich dagegen wehren, dass jemand ein Recht an Ihrem Grundstück beansprucht, ist dafür das ordentliche Gericht zuständig. Daran ändert sich nichts, wenn sich der andere auf behördliche Vorschriften stützt. Sie müssen den Streit also nicht bei der Verwaltungsbehörde austragen.
Ist Ihr land- oder forstwirtschaftlicher Grund nicht ausreichend erschlossen, kann die Agrarbehörde ein Recht einräumen, fremden Grund für die Zufahrt in Anspruch zu nehmen. Solche Bringungsrechte beruhen auf öffentlichem Recht, wirken aber ähnlich wie eine Dienstbarkeit.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Die Agrarbehörde entscheidet nicht nur darüber, ob ein solches Wegerecht eingeräumt, geändert oder aufgehoben wird. Sie entscheidet auch über bestimmte Streitigkeiten, die aus diesem Rechtsverhältnis entstehen. Für diese Streitigkeiten steht Ihnen der Weg zu den Gerichten nicht offen.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Stützen Sie Ihren Anspruch gegen andere Wegeberechtigte nicht auf eine private Vereinbarung, sondern auf ein Recht, das Ihnen die Agrarbehörde eingeräumt hat, ist der Weg zu den Gerichten nicht zulässig. Sie müssen sich dann an die Behörde wenden.
Über den Bestand von Nutzungsrechten nach den Agrargesetzen entscheiden nicht die Gerichte, sondern die Agrarbehörden. Das gilt auch für die Feststellung, dass ein solches Recht nicht besteht, und für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Ausgenommen sind Wegerechte, die auch das Recht zum Viehtrieb umfassen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 11.04.2022, 18 C 28/22v-10
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 08.06.2022, 22 R 110/22p-14
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 JN Art. 18 § 1 ZPO § 526 ZPO § 528
Entscheidungstext
33 Absätze, 9.620 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.08.2022
Geschäftszahl
9Ob64/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei K* N*, vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder und Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwälte in Bad Hofgastein, gegen den Beklagten J* P*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, wegen Unterlassung (Streitwert: 5.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 8. Juni 2022, GZ 22 R 110/22p-14, womit dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 11. April 2022, GZ 18 C 28/22v-10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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