OGH 5 Ob 174/19b
Worum es ging: Bindet die Abweisung meines Grundbuchsantrags auch andere Personen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.
Nein. Unheilbar nichtig sind nur Eintragungen, die schon ihrem Gegenstand nach nicht zulässig waren, weil das Recht der Rechtsordnung fremd ist oder seine Eintragung nirgends vorgesehen ist. Entsprachen bloß die Urkunden nicht den Formvorschriften, ist die Eintragung nicht unwirksam; solche Mängel können Sie nur mit Rekurs bekämpfen.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.
Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Ja. Eine Berichtigung setzt voraus, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat, und sie ist eine Eintragung wie jede andere. Betrifft sie einen Rechtserwerb an einem Grundstück, müssen daher auch die Voraussetzungen des Grundverkehrsrechts erfüllt sein.
Nur dann, wenn schon die Eintragung selbst zeigt, dass ihr Inhalt nach dem Gesetz gar nicht eingetragen werden darf. Auf die zugrunde liegenden Urkunden darf das Gericht dabei nicht zurückgreifen. Wurde ein Vertragspunkt aber ausdrücklich zum Inhalt der Eintragung gemacht, wird er mitgeprüft.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bezau, 05.07.2019
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 19.08.2019, 3 R 186/19d
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 130 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 94 WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 5 WEG 2002 § 6 WEG 2002 § 8 WEG 2002 § 9
Entscheidungstext
106 Absätze, 17.514 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Geschäftszahl
5Ob174/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin D* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Dr. Helgar Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Grundbucheintragungen in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 19. August 2019, AZ 3 R 186/19d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom 5. Juli 2019, TZ 1518/2019-3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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